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Verordnung (EU) 2013/1307

Verordnung (EU) 2013/1307

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

  • TITEL III: BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGEN
    • KAPITEL 3: Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Art. 45 Dauergrünland

(1) 

Die Mitgliedstaaten weisen in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG oder die Richtlinie 2009/147/EG fallen, einschließlich in Torf- und Feuchtgebieten, die in diesen Gebieten liegen, für das strikter Schutz erforderlich ist, umweltsensibles Dauergrünland aus, damit die Ziele der genannten Richtlinien erreicht werden können.

Die Mitgliedstaaten können zur Gewährleistung des Schutzes von ökologisch wertvollem Dauergrünland beschließen, weitere sensible Gebiete außerhalb der unter die Richtlinien 92/43/EWG oder 2009/147/EG fallenden Gebiete, einschließlich Dauergrünland auf kohlenstoffreichen Böden auszuweisen.

Betriebsinhaber dürfen Dauergrünland in Gebieten, die die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 und gegebenenfalls Unterabsatz 2 ausgewiesen haben, nicht umwandeln oder pflügen.

(2) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anteil von Flächen mit Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, die die Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet haben, nicht um mehr als 5 % im Vergleich zu dem Referenzanteil abnimmt, der von den Mitgliedstaaten im Jahr 2015 bestimmt wird, indem die Flächen mit Dauergrünland im Sinne von Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Absatzes durch die gesamte landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Buchstabens b jenes Unterabsatzes geteilt werden.

Für die Zwecke der Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Referenzanteils bezeichnet der Begriff

a)
"Flächen mit Dauergrünland" die Flächen, die im Jahr 2012, im Falle Kroatiens im Jahr 2013, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als als Dauergrünland genutzte Flächen von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, angemeldet wurden, sowie die als Dauergrünland genutzten Flächen, die die Betriebsinhaber, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, im Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet haben und die im Jahr 2012, im Falle Kroatiens im Jahr 2013, nicht als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet wurden;
b)
"gesamte landwirtschaftliche Fläche" die landwirtschaftliche Fläche, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, angemeldet wurde.

³Der Referenzanteil der als Dauergrünland genutzten Flächen wird in den Fällen neu berechnet, in denen Betriebsinhaber, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Verpflichtung haben, in den Jahren 2015 oder 2016 eine Fläche in Dauergrünland umzuwandeln. In diesen Fällen werden diese Flächen den Flächen mit Dauergrünland gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes zugerechnet.

Der Anteil der als Dauergrünland genutzten Flächen wird jährlich auf der Grundlage der von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Flächen für jenes Jahr festgelegt.

Die Verpflichtung gemäß diesem Absatz findet auf nationaler, regionaler oder der geeigneten subregionalen Ebene Anwendung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Verpflichtung anzuwenden, wonach Dauergrünland auf Ebene des Betriebs beizubehalten ist, um sicherzustellen, dass der Anteil von Dauergrünland nicht um mehr als 5 % abnimmt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Beschlüsse bis zum 1. August 2014 mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Referenzanteil und den Anteil gemäß diesem Absatz mit.

(3) 

Wird festgestellt, dass der Anteil gemäß Absatz 2 auf regionaler oder subregionaler oder gegebenenfalls auf nationaler Ebene um mehr als 5 % abgenommen hat, so schreibt der betroffene Mitgliedstaat auf Ebene der Betriebe vor, dass diejenigen Betriebsinhaber, die über Flächen verfügen, welche in einem vergangenen Zeitraum von Dauergrünland oder von Dauerweideland für andere Nutzungen umgewandelt worden sind, verpflichtet sind, Flächen wieder in Dauergrünland rückumzuwandeln.

Wird jedoch der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a festgesetzte Umfang der Flächen mit Dauergrünland als Absolutwert innerhalb bestimmter Grenzen beibehalten, so gilt die Verpflichtung des Absatzes 2 Unterabsatz 1 als eingehalten.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die Unterschreitung des Schwellenwerts das Ergebnis von Aufforstung ist, die umweltgerecht ist und keine Anpflanzungen von Niederwald mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung umfasst.

(5) Um die Beibehaltung des Dauergrünlandanteils zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit näheren Bestimmungen zur Erhaltung von Dauergrünland festzulegen, einschließlich Bestimmungen über die Rückumwandlung im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, Bestimmungen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einführung von Verpflichtungen auf Ebene des Betriebs im Hinblick auf die Beibehaltung von Dauergrünland gemäß den Absätzen 2 und 3 und in Bezug auf jedwede gegebenenfalls erforderlich werdende Anpassung des Referenzanteils gemäß Absatz 2.

(6) 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)
den Rahmen für die Ausweisung weiterer gefährdeter Gebiete gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels festzulegen;

b)
genaue Methoden zur Bestimmung des Verhältnisses von Dauergrünland und der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, das gemäß Absatz 2 dieses Artikels beizubehalten ist, festzulegen;

c)
den in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten vergangenen Zeitraum festzulegen.

(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Grenzen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels festgesetzt werden. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.