ANHANG IX
ANHANG IX
Verzeichnis gleichwertiger Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3
I. Gleichwertige Methoden zur Anbaudiversifizierung
- 1)
- Anbaudiversifizierung
Anforderung: mindestens drei landwirtschaftliche Kulturpflanzen, wobei die Hauptkultur höchstens 75 % umfasst und mindestens eines der folgenden Merkmale liegt vor:
- —
- es bestehen mindestens vier landwirtschaftliche Kulturpflanzen,
- —
- es gelten niedrigere Höchstgrenzen,
- —
- es besteht eine zweckmäßigere Wahl an landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, beispielsweise Hülsenfrüchten, Eiweißpflanzen, gegebenenfalls landwirtschaftliche Kulturpflanzen, die keine Bewässerung oder Behandlung mit Pestiziden notwendig machen,
- —
- regionale Sorten alter, traditioneller oder gefährdeter Arten von Kulturpflanzen werden auf mindestens 5 % der Rotationsfläche einbezogen.
- 2)
- Fruchtfolge
Anforderung: mindestens drei landwirtschaftliche Kulturpflanzen, wobei die Hauptkultur höchstens 75 % abdeckt und mindestens eins der folgenden Merkmale liegt vor:
- —
- eine dem Umweltschutz förderlichere mehrjährige Fruchtfolge und/oder in der Folge eine Brache,
- —
- es bestehen mindestens vier landwirtschaftliche Kulturpflanzen
- 3)
- Winterbegrünung
- 4)
- Zwischenfruchtanbau (*1)
II. Gleichwertige Methoden zur Erhaltung von Dauergrünland
- 1)
- Bewirtschaftung von Wiesen oder Weideland
Anforderung: Erhaltung von Dauergrünland sowie mindestens eins der folgenden Merkmale:
- —
- Schnittregelung oder geeignetes Mähen (Termine, Methoden, Einschränkungen),
- —
- Erhaltung von Landschaftselementen auf Dauergrünland und Kontrolle der Buschvegetation,
- —
- bestimmte Grassorten und/oder Aussaatregelung zur Erneuerung je nach Art des Grünlands, dabei keine Zerstörung von hohem Naturschutzwert,
- —
- Entfernen von Futterpflanzen oder Heu,
- —
- geeignete Bewirtschaftung von Steilhängen,
- —
- Regelung für die Düngung,
- —
- Einschränkungen für die Verwendung von Pestiziden
- 2)
- Regelungen für die extensive Beweidung
Anforderung: Erhaltung von Dauergrünland sowie mindestens eins der folgenden Merkmale:
- —
- extensive Beweidung (Zeitraum, maximaler Viehbesatz),
- —
- Behirtung oder Pastoralismus /Alpung in den Bergen,
- —
- Einsatz von lokalen oder traditionellen Tierrassen für die Beweidung des Dauergrünlands.
III. Gleichwertige Methoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse
Anforderung: Anwendung einer der folgenden Methoden auf einem Teil des Ackerlandes, der mindestens dem gemäß Artikel 46 Absatz 1 festgesetzten Prozentsatz entspricht.
- 1)
- Ökologische Flächenstilllegung
- 2)
- Schaffung von Pufferzonen für Gebiete von hohem Naturwert, Natura-2000-Gebiete oder andere Biodiversitätsschutzgebiete, einschließlich entlang von Hecken und Wasserläufen
- 3)
- Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Pufferstreifen und Feldrändern (Schnittregelung, lokale oder bestimmte Grassorten und/oder Aussaatregelung, Neuaussaat mit regionalen Sorten, keine Verwendung von Pestiziden, kein Ausbringen von Dung und/oder mineralischen Düngemitteln, keine Bewässerung, keine Bodenversiegelung)
- 4)
- Saumflächen, Lichtstreifen und Lichtäcker für Wildtiere oder spezifische Tiere (Staudenränder, Schutz von Nestern, Wildblumenstreifen, Mischungen lokaler Saaten, nicht geerntete Kulturpflanzen)
- 5)
- Bewirtschaftung (Beschnitt, Termine, Methode, Wiederherstellung) von Landschaftselementen (Bäume, Hecken, Ufergehölze, Steinmauern (Terrassen), Gräben, Teiche)
- 6)
- Erhaltung des Grasbewuchs von torfigen oder feuchten Ackerböden (ohne Einsatz von Düngemitteln und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln)
- 7)
- Erzeugung auf Ackerland ohne Verwendung von Düngemitteln (mineralischen Düngemitteln und Dung) und/oder Pflanzenschutzmitteln, ohne Bewässerung und ohne Aussaat der gleichen Kulturpflanze zwei Jahre hintereinander auf der gleichen Fläche (*1)
- 8)
- Umwandlung von Ackerland in extensiv genutztes Dauergrünland