Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt I oder Titel III Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingeführt haben, bis zum 1. August 2014 beschließen, die bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten. ²Sie teilen der Kommission diesen Beschluss bis zu jenem Zeitpunkt mit.
(4) In Bezug auf Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Absatz 3 fassen, gilt, dass sobald die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzte Anzahl eigener oder gepachteter Zahlungsansprüche, über die ein Betriebsinhaber zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung der Anträge verfügt, die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen übersteigt, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für 2015 anmeldet und die ihm zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen darf, zur Verfügung stehen, die Gültigkeit der Anzahl der Zahlungsansprüche, welche die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen übersteigt, an dem zuletzt genannten Zeitpunkt abläuft.