Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates
(1)
Jeder Begünstigte der Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 muss jedes Jahr einen Antrag auf Direktzahlung bzw. einen Zahlungsantrag für die betreffenden flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
²Für die flächenbezogenen Direktzahlungen setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. ³Die Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
(2)
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, dass
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen – unter anderem auf elektronischem Wege – vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen zur Verfügung.
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass der Beihilfe- und der Zahlungsantrag
In Bezug auf die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt diese Möglichkeit jedoch für alle betroffenen Landwirte.
(4) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Artikel 67 aufgeführten oder sonstigen Stützungsregelungen und Maßnahmen umfasst.
(5) Abweichend von der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates wird die Berechnung des Termins für die Einreichung oder Änderung eines Beihilfeantrags, Zahlungsantrags oder jeglicher Belege, Verträge oder Erklärungen gemäß diesem Kapitel an die besonderen Anforderungen des integrierten Systems angepasst. ²Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Regeln für die Fristen, Daten und Termine zu erlassen, wenn der Termin für die Einreichung von Anträgen oder Änderungen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt.