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Verordnung (EU) 2013/1307

Verordnung (EU) 2013/1307

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

  • TITEL III: BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGEN
    • KAPITEL 1: Basisprämienregelung und Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
      • Abschnitt 1: Errichtung der Basisprämienregelung

Art. 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) 

Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a)
außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b)
vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

a)
die keine Zahlungen für 2013 auf einen Beihilfeantrag im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes hin erhalten haben und die zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission  für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt
i)
in Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung anwenden:
Obst, Gemüse, Speisekartoffeln, Pflanzkartoffeln oder Zierpflanzen erzeugt haben und dies auf einer in Hektar ausgedrückten Mindestfläche getan haben, sofern der betreffende Mitgliedstaat beschließt eine solche Anforderung zu erlassen, oder
Rebflächen bewirtschaftet haben oder
ii)
in Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, nur landwirtschaftliche Flächen besessen haben, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden,
b)
denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder
c)
die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. ²Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der gemäß Absatz 2 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf eine oder mehrere der in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Weisen begrenzen.

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entweder der Zahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2013 für 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen oder aber der Zahl der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Hektarflächen entspricht, je nachdem, welche niedriger ist. ²Kroatien kann von dieser Möglichkeit unbeschadet der Zuweisung von Zahlungsansprüchen für minengeräumte Hektarflächen gemäß Artikel 20 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung Gebrauch machen.

(5) 

Würde die Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels die Gesamtzahl der im Jahr 2009 gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – oder im Falle Kroatiens die Gesamtzahl der 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – um mehr als 35 % übersteigen, so können die Mitgliedstaaten die Anzahl der im Jahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf mindestens 135 % oder 145 % der Gesamtzahl der 2009 gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Hektarflächen – oder im Falle Kroatiens der Gesamtzahl der 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – begrenzen.

²Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, weisen den Betriebsinhabern eine geringere Anzahl von Zahlungsansprüchen zu. ³Diese Anzahl wird berechnet, indem die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Betriebsinhaber 2015 zusätzlich zu den beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anmelden, die diese Betriebsinhaber in ihrem Beihilfeantrag 2011 oder im Falle Kroatiens – unbeschadet der minengeräumten Flächen, für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung Zahlungsansprüche zugewiesen werden müssen – 2013 angemeldet haben, anteilig gekürzt wird.

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.

(7) Die Mitgliedstaatenkönnen beschließen, dass die Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels entspricht, die zu dem von diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt nicht als Rebflächen oder Ackerland, das dauerhaft von Gewächshäusern bedeckt ist, genutzt wurden.

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

(9) Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen Hektarflächen, festsetzen, für die der Betriebsinhaber eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen kann. ²Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 nicht übersteigen.

(10) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in diesem Artikel genannten Beschlüsse gegebenenfalls bis zum 1. August 2014 mit.

(11) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften über die im Zuweisungsjahr gestellten Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen festgelegt werden, wenn die Zahlungsansprüche noch nicht endgültig festgesetzt werden können und wenn die Zuweisung durch besondere Umstände beeinflusst wird. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.