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Verordnung (EU) 2013/1307

Verordnung (EU) 2013/1307

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

  • TITEL III: BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGEN
    • KAPITEL 1: Basisprämienregelung und Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
      • Abschnitt 1: Errichtung der Basisprämienregelung

Art. 22 Obergrenze für die Basisprämienregelung

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen für jeden Mitgliedstaat die jährliche nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung festgesetzt wird, indem von der in Anhang II angegebenen jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen abgezogen werden. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Für jeden Mitgliedstaat kann der nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechnete Betrag um einen Betrag von höchstens 3 % der in Anhang II festgesetzten jeweiligen jährlichen Obergrenze, von der der Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 für das betreffende Jahr ergibt, aufgestockt werden. ²Wendet ein Mitgliedstaatdiese Aufstockung an, so wird diese Aufstockung von der Kommission bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigt. ³Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. August 2014 die jährlichen Prozentsätze mit, um die sie den nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechneten Betrag aufstocken werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können ihren gemäß Absatz 2 gefassten Beschluss jährlich überprüfen und teilen der Kommission die auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse bis zum 1. August des deren Anwendung vorangegangenen Jahres mit.

(4) Für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr ist der Gesamtwert aller Zahlungsansprüche und der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven gleich der von der Kommission gemäß Absatz 1 festgesetzten jeweiligen jährlichen nationalen Obergrenze.

(5) Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 festgesetzte Obergrenze für einen Mitgliedstaat infolge der von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels, Artikel 14 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 53 gefassten Beschlüsse von der des Vorjahres unterscheidet, so nimmt dieser Mitgliedstaat zur Einhaltung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche vor.