Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
(1) Zur Finanzierung der gekoppelten Stützung können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August des Jahres, das dem ersten Jahr der Anwendung dieser Stützung vorausgeht, beschließen, hierfür bis zu 8 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 13 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden, falls
(3) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze kann bei Mitgliedstaaten, die beschließen, mindestens 2 % ihrer in Anhang II festgelegten jährlichen nationalen Obergrenze für die Stützung der Erzeugung von Eiweißpflanzen nach dem vorliegenden Kapitel zu verwenden, um bis zu 2 Prozentpunkte angehoben werden.
(4)
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können Mitgliedstaaten, die während insgesamt mindestens eines Jahres im Zeitraum 2010-2014 mehr als 10 % ihres verfügbaren Betrags verwenden für die Gewährung der Direktzahlungen gemäß Titel III, Titel IV, mit Ausnahme von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 und Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, zur Finanzierung
beschließen, nach Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 55 der vorliegenden Verordnung mehr als 13 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung zu verwenden.
(5)
Abweichend von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Prozentsätzen können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 3 Mio. ²EUR pro Jahr zur Finanzierung der gekoppelten Stützung zu verwenden.
(6)
Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss überprüfen und mit Wirkung ab dem darauffolgenden Jahr beschließen,
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission einen derartigen Beschluss bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit.
(7) Auf der Grundlage des von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels gefassten Beschlusses erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die gekoppelte Stützung. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.