Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
(1)
Um die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen über die Mitteilungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung zwecks Überprüfung, Kontrolle, Monitoring, Evaluierung und Rechnungsprüfung der Direktzahlungen oder zwecks Einhaltung der Pflichten, die in per Ratsbeschluss geschlossenen internationalen Übereinkünften festgelegt sind, einschließlich der sich aus diesen Übereinkünften ergebenden Meldepflichten, zu übermitteln haben. ²Hierbei berücksichtigt die Kommission den Datenbedarf und die Synergien zwischen den potenziellen Datenquellen.
Die erhaltenen Informationen können gegebenenfalls internationalen Organisationen und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht werden und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Betriebe an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2) Um die Mitteilungen nach Absatz 1 schnell, effizient, exakt und kostenwirksam abzuwickeln, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften zu Folgendem zu erlassen
(3)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.