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Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) 2013/1306

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

  • TITEL VI: CROSS-COMPLIANCE
    • KAPITEL I: Geltungsbereich

Art. 93 Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a)
Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
b)
Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
c)
Tierschutz.

(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

(3) 

Außerdem schließen die Cross-Compliance-Vorschriften für die Jahre 2015 und 2016 die Erhaltung von Dauergrünland ein. ²Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2004 Mitglied der Europäischen Union waren, stellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Flächenbeihilfeanträge für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen als Dauergrünland erhalten bleiben. ³Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beigetreten sind, stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Mai 2004 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünland bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Januar 2007 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünland bleiben. Kroatien stellt sicher, dass Flächen, die am 1. Juli 2013 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünland bleiben.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Dauergrünland, das aufgeforstet werden soll, sofern diese Aufforstung umweltverträglich ist; ausgenommen sind Anlagen von Weihnachtsbäumen und schnell wachsenden Arten, die kurzfristig angebaut werden.

(4) 

Der Kommission wird im Hinblick auf Absatz 3 die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Erhaltung von Dauergrünland zu erlassen, um insbesondere sicherzustellen, dass auf Ebene des einzelnen Betriebsinhabers Maßnahmen zur Erhaltung von Dauergrünland ergriffen werden, einschließlich individueller Auflagen wie der Auflage, Flächen in Dauergrünland umzuwandeln, wenn der Dauergrünlandanteil nachgewiesenermaßen zurückgeht.

Damit die ordnungsgemäße Anwendung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten einerseits und der einzelnen Betriebsinhaber andererseits sichergestellt wird, was die Erhaltung von Dauergrünland betrifft, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen und Methoden festzulegen, nach denen der zu erhaltende Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche festgestellt wird.

(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bezeichnet der Ausdruck "Dauergrünland" Dauergrünland gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 in deren ursprünglicher Fassung.