Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
(1) Für Mitgliedstaaten, die Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 angewendet haben, werden die diesbezüglich verfügbaren jährlichen Haushaltsmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2014 übertragen und bilden die zusätzlichen Mittel der Union für Maßnahmen, die im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013finanziert werden.
(2)
Für Mitgliedstaaten, die Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 angewendet haben, werden die diesbezüglich verfügbaren jährlichen Haushaltsmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2017 in ihre nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung einbezogen.