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Verordnung (EU) 2013/1307

Verordnung (EU) 2013/1307

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

  • TITEL III: BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGEN
    • KAPITEL 3: Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Art. 47 Finanzbestimmungen

(1) Zur Finanzierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahlung verwenden die Mitgliedstaaten 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II.

(2) 

Die Mitgliedstaaten wenden die Zahlung gemäß diesem Kapitel auf nationaler Ebene an.

²Die Mitgliedstaaten, die Artikel 23 in Anspruch nehmen, können beschließen, die Zahlung auf regionaler Ebene anzuwenden. ³In diesen Fällen verwenden sie in jeder Region einen Anteil der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgesetzten Obergrenze. ⁴Für jede Region wird zur Berechnung dieses Anteils die gemäß Artikel 23 Absatz 2 festgesetzte jeweilige regionale Obergrenze durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 festgesetzte nationale Obergrenze geteilt, und zwar nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1, falls Artikel 30 Absatz 2 keine Anwendung findet.

(3) 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die Zahlung gemäß diesem Kapitel. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.