Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
(1)
Ab dem Jahr 2015 teilt Kroatien der Kommission alljährlich bis spätestens 31. Januar die gemäß Artikel 57a Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfassten Flächen mit, die im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden.
Kroatien teilt der Kommission ferner die Anzahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zur Verfügung standen, sowie den zum selben Zeitpunkt noch ungenutzt in der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung verbliebenen Betrag mit.
Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen erfolgen gegebenenfalls für die einzelnen gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Regionen.
(2)
Bei der Anpassung des Anhangs II gemäß Artikel 6 Absatz 3 berechnet die Kommission alljährlich den Betrag, der den in diesem Anhang für Kroatien festgesetzten Beträgen hinzuzufügen ist, um für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Flächen die Beihilfegewährung im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen zu finanzieren. ²Der genannte Betrag wird auf der Grundlage der von Kroatien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Angaben und der geschätzten durchschnittlichen Direktzahlungen, die je Hektar in Kroatien für das betreffende Jahr zu leisten sind, berechnet.
Der gemäß Unterabsatz 1 hinzuzufügende Höchstbetrag auf der Grundlage aller von Kroatien bis zum Jahr 2022 nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Flächen beläuft sich auf 9 600 000 EUR und unterliegt dem Schema für die schrittweise Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 17. Die sich daraus ergebenden jährlichen Höchstbeträge sind in Anhang VII aufgeführt.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen der Anteil des gemäß Absatz 2 hinzuzufügenden Betrags festgesetzt wird, den Kroatien in die nationale Sonderreserve für die Minenräumung einbezieht, um Zahlungsansprüche für die in Absatz 1 genannten Flächen zuzuweisen. ²Dieser Anteil wird auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Obergrenze für die Basisprämienregelung und dem in Anhang II festgesetzten Betrag der nationalen Obergrenze vor der Anhebung der nationalen Obergrenze gemäß Absatz 2 berechnet. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) In den Jahren 2015 bis 2022 verwendet Kroatien die nationale Sonderreserve für die Minenräumung dazu, um Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der minengeräumten Flächen zuzuweisen, die von den Betriebsinhabern in dem betreffenden Jahr angemeldet werden, wenn
(5) Der Wert der gemäß diesem Artikel festgesetzten Zahlungsansprüche ist – im Rahmen des in der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung verfügbaren Betrags – der nationale oder regionale Durchschnittswert der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr.
(6)
Um den Folgen der erneuten Nutzung von minengeräumten Flächen für landwirtschaftliche Zwecke, die Kroatien gemäß dem vorliegenden Artikel mitgeteilt hat, Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang VI aufgeführten Beträge anzupassen.