Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
(1) Zur Finanzierung der Umverteilungsprämie können die Mitgliedstaaten bis zu dem in Artikel 41 Absatz 1 genannten Datum beschließen, bis zu 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden. ²Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt mit.
(2)
Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels verwendet werden soll, erlässt die Kommission jährlich Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die Umverteilungsprämie. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.