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Verordnung (EU) 2013/1307

Verordnung (EU) 2013/1307

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

  • TITEL III: BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGEN
    • KAPITEL 5: Zahlung für Junglandwirte

Art. 51 Finanzbestimmungen

(1) 

Zur Finanzierung der Zahlung für Junglandwirte verwenden die Mitgliedstaaten einen Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, der nicht höher als 2 % sein darf. ²Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 den geschätzten Prozentsatz mit, der zur Finanzierung der genannten Zahlung erforderlich ist.

³Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines jeden Jahres ihren geschätzten Prozentsatz mit Wirkung ab dem darauf folgenden Jahr ändern. Sie teilen der Kommission den geänderten Prozentsatz bis zum 1. August des Jahres mit, das dem Jahr der Anwendung des geänderten Prozentsatzes vorangeht.

(2) Unbeschadet des in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzten Höchstsatzes von 2 % finanzieren die Mitgliedstaaten, falls der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr beantragten Zahlung für Junglandwirte die gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgesetzte Obergrenze übersteigt und diese Obergrenze niedriger als dieser Höchstsatz ist, die Differenz durch Anwendung des Artikels 30 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe f in dem betreffenden Jahr, durch Anwendung einer linearen Kürzung auf alle Zahlungen, die allen Betriebsinhabern gemäß Artikel 32 oder gemäß Artikel 36 Absatz 2 zu gewähren sind oder durch beides.

(3) Übersteigt der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr beantragten Zahlung für Junglandwirte die gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgesetzte Obergrenze und entspricht diese Obergrenze 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, so nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der gemäß Artikel 50 zu zahlenden Beträge vor, um die Einhaltung der diesbezüglichen Obergrenze zu gewährleisten.

(4) 

Auf der Grundlage des von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilten Prozentsatzes erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festlegung der entsprechenden Obergrenzen für die Zahlung für Junglandwirte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.