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Verordnung (EU) 2013/1307

Verordnung (EU) 2013/1307

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

  • TITEL II: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIREKTZAHLUNGEN
    • KAPITEL 2: Auf Bulgarien, Kroatien und Rumänien anwendbare Bestimmungen

Art. 18 Ergänzende nationale Direktzahlungen und Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien

(1) Im Jahr 2015 können Bulgarien und Rumänien nationale Direktzahlungen gewähren, die zur Ergänzung der Zahlungen im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitte 1, 2 und 3 dienen. ²Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen darf den in Anhang V Abschnitt B aufgeführten einschlägigen Betrag nicht überschreiten.

(2) Im Jahr 2015 kann Bulgarien nationale Direktzahlungen gewähren, die zur Ergänzung der Zahlungen im Rahmen der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 2 dienen. ²Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen darf den in Anhang V Abschnitt C aufgeführten Betrag nicht überschreiten.

(3) Die Gewährung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen erfolgt nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen.