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Verordnung (EU) 2013/1307

Verordnung (EU) 2013/1307

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

  • TITEL IV: GEKOPPELTE STÜTZUNG
    • KAPITEL 2: Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Art. 58 Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge

(1) Die nationalen Grundflächen werden wie folgt festgesetzt:

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Bulgarien: 3 342 ha,
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Griechenland: 250 000 ha,
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Spanien: 48 000 ha,
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Portugal: 360 ha.

(2) Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:

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Bulgarien: 1,2 t/ha,
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Griechenland: 3,2 t/ha,
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Spanien: 3,5 t/ha,
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Portugal: 2,2 t/ha.

(3) Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche wird berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

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Bulgarien: 584,88 EUR für 2015 und 649,45 EUR für 2016 und die nachfolgenden Jahre;
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Griechenland: 234,18 EUR;
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Spanien: 362,15 EUR;
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Portugal: 228,00 EUR.

(4) Überschreitet in einem Mitgliedstaat die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird der in Absatz 3 genannte Betrag für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.

(5) Um die Anwendung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu ermöglichen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Bedingungen für die Gewährung dieser Zahlung, über die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit und über die Anbaumethoden zu erlassen.

(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 4 erlassen. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.