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Verordnung (EU) 2013/1307

Verordnung (EU) 2013/1307

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

  • TITEL V: KLEINERZEUGERREGELUNG

Art. 63 Zahlungsbetrag

(1) 

Die Mitgliedstaaten setzen den jährlichen Zahlungsbetrag für jeden an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber in einer der folgenden Höhen fest:

a)
in Höhe eines Betrags, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Begünstigten nicht überschreitet, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Anzahl der Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 nach Artikel 33 Absatz 1 oder nach Artikel 36 Absatz 2 beihilfefähige Hektarflächen angemeldet haben, festgesetzt wird;
b)
in Höhe eines von den Mitgliedstaaten festzulegenden Betrags, der der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, multipliziert mit einem Zahlenfaktor, der der Hektaranzahl, höchstens aber fünf, entspricht. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, festgesetzt.

Der in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannte Betrag darf nicht niedriger als 500 EUR und nicht höher als 1 250  EUR sein.

Wenn die Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b zu einem Betrag von weniger als 500 EUR oder mehr als 1 250  EUR führt, wird eine Auf- bzw. Abrundung auf jenen Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgenommen.

(2) 

Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, den an der Regelung teilnehmenden Betriebsinhabern Folgendes zu gewähren:

a)
 a) einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Direktzahlungen, die dem Betriebsinhaber jedes Jahr nach den Titeln III und IV zuzuweisen sind, oder
b)
 b) einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Direktzahlungen, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2015 nach den Titeln III und IV zuzuweisen sind, den dieser Mitgliedstaat in den folgenden Jahren anpassen kann, um die Änderungen der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze proportional zu berücksichtigen.

Der in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannte Betrag darf nicht über einem von diesem Mitgliedstaat zwischen 500 EUR und 1 250  EUR festgesetzten Betrag liegen.

Der betreffende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen die Anwendung der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 zu einem Betrag von weniger als 500 EUR führt, beschließen, diesen Betrag auf 500 EUR aufzurunden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann in Zypern, Kroatien, Malta und Slowenien der Betrag nach jenen Absätzen auf einen Wert von unter 500 EUR, jedoch nicht weniger als 200 EUR, oder im Falle Maltas von nicht weniger als 50 EUR, festgesetzt werden.