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Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

ANHANG VIII

ANHANG VIII

SAMMLUNG, BEFÖRDERUNG UND RÜCKVERFOLGBARKEIT

KAPITEL I

SAMMLUNG UND BEFÖRDERUNG

Abschnitt 1

Fahrzeuge und Behälter

1.
Ab dem Ausgangspunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte in fest verschlossenen, neuen Verpackungen oder abgedeckten, lecksicheren Behältern bzw. Fahrzeugen zu sammeln bzw. abzuholen und zu befördern.
2.
Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit tierischen Nebenprodukten oder mit Folgeprodukten – ausgenommen Folgeprodukte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verkehr gebracht werden – in Berührung kommen und gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 gelagert und befördert werden, sind sauber zu halten.

Sofern sie nicht ausschließlich zur Beförderung von bestimmten tierischen Nebenprodukten oder von Folgeprodukten so verwendet werden, dass eine Kreuzkontamination verhindert wird, müssen sie insbesondere

a)
vor der Verwendung sauber und trocken sein und
b)
nach jeder Verwendung gereinigt, gewaschen und/oder desinfiziert werden, soweit zur Verhinderung von Kreuzkontaminationen erforderlich.
3.
In wiederverwendbaren Behältern darf, soweit zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen erforderlich, immer nur ein bestimmtes tierisches Nebenprodukt bzw. ein bestimmtes Folgeprodukt befördert werden.

Wiederverwendbare Behälter dürfen jedoch, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, zu folgenden Zwecken verwendet werden:

a)
zur Beförderung von verschiedenen tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, wenn sie zwischen den einzelnen Verwendungen so gereinigt und desinfiziert werden, dass eine Kreuzkontamination verhindert wird;
b)
zur Beförderung von tierischen Nebenprodukten oder von Folgeprodukten gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Anschluss an ihre Verwendung zur Beförderung von Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr, und zwar unter Bedingungen, bei denen eine Kreuzkontamination verhindert wird.
4.
Verpackungsmaterial ist als Abfall zu verbrennen oder mittels einer anderen nach den Unionsvorschriften zugelassenen Methode zu beseitigen.

Abschnitt 2

Temperaturbedingungen

1.
Um jegliche Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden, muss die Beförderung tierischer Nebenprodukte, die zur Herstellung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder rohem Heimtierfutter bestimmt sind, bei einer geeigneten Temperatur – im Fall tierischer Nebenprodukte aus Fleisch und Fleischerzeugnissen, die für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, bei höchstens 7 °C – erfolgen, sofern die Produkte nicht zur Verfütterung gemäß Anhang II Kapitel I verwendet werden.
2.
Unverarbeitetes Material der Kategorie 3, das zur Herstellung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Heimtierfutter bestimmt ist, muss gekühlt, tiefgefroren oder siliert gelagert und befördert werden, sofern es nicht
a)
innerhalb von 24 Stunden nach der Sammlung/Abholung bzw. nach Ende der Lagerung in gekühlter oder tiefgefrorener Form verarbeitet wird, wenn die anschließende Beförderung in Transportmitteln erfolgt, in denen die Lagertemperatur aufrechterhalten wird;
b)
im Fall von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis oder aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die keiner Behandlung gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I unterzogen wurden, gekühlt in isolierten Behältern befördert wird, wenn eine Risikominderung durch andere Maßnahmen wegen der Materialeigenschaften nicht möglich ist.
3.
Für Kühltransporte verwendete Fahrzeuge müssen so konzipiert sein, dass während der gesamten Beförderungsdauer eine angemessene Temperatur aufrechterhalten werden kann und eine Überwachung der Temperatur möglich ist.

Abschnitt 3

Ausnahmeregelung für die Sammlung und die Beförderung von Material der Kategorie 3, das Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse umfasst

Abschnitt 1 gilt nicht für die Sammlung und die Beförderung von Material der Kategorie 3, bestehend aus Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, durch Betreiber milchverarbeitender Betriebe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, sofern sie Erzeugnisse abnehmen, die sie zuvor geliefert haben und dann zurückerhalten, vor allem von ihren Kunden.

Abschnitt 4

Ausnahmeregelung für die Sammlung und die Beförderung von Gülle

Abweichend von Abschnitt 1 kann die zuständige Behörde die Sammlung und Beförderung von Gülle, die zwischen zwei Orten im selben landwirtschaftlichen Betrieb oder zwischen Landwirten und Verwendern im selben Mitgliedstaat verbracht wird, unter anderen Bedingungen zulassen, bei denen eine unannehmbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier ausgeschlossen ist.

KAPITEL II

IDENTIFIZIERUNG

1.
Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass
a)
Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten bei der Sammlung/Abholung am Herkunftsort der tierischen Nebenprodukte identifizierbar und voneinander getrennt sind und während der Beförderung identifizierbar und voneinander getrennt bleiben;
b)
ein Kennzeichnungsstoff zur Identifizierung von tierischen Nebenprodukten oder von Folgeprodukten einer bestimmten Kategorie nur für die Kategorie verwendet wird, für die seine Verwendung gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist oder gemäß Nummer 4 festgelegt wird;
c)
Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat in Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen versandt werden, die mit einer deutlich sichtbaren und zumindest während des Beförderungszeitraums haltbaren Farbcodierung zur Präsentation von Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung auf der Oberfläche bzw. einem Teil der Oberfläche von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen oder auf einem daran angebrachten Etikett oder Bildzeichen wie folgt gekennzeichnet sind:
i)
bei Material der Kategorie 1 mit schwarzer Farbe,
ii)
bei Material der Kategorie 2 (außer Gülle und Magen- und Darminhalt) mit gelber Farbe,
iii)
bei Material der Kategorie 3 mit grüner Farbe mit hohem Blauanteil, um eine klare Unterscheidung gegenüber den anderen Farben zu gewährleisten,
iv)
bei eingeführten Sendungen mit der Farbe für das betreffende Material gemäß den Ziffern i, ii und iii, und zwar sobald die Sendung die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union passiert hat.
2.
Während der Beförderung und der Lagerung muss auf einem an der Verpackung, dem Behälter oder dem Fahrzeug befestigten Etikett
a)
die Kategorie der tierischen Nebenprodukte bzw. der Folgeprodukte deutlich angegeben und
b)
folgender Wortlaut gut sichtbar und leserlich angebracht sein:
i)
bei Material der Kategorie 3: „Nicht für den menschlichen Verzehr“;
ii)
bei Material der Kategorie 2 (außer Gülle und Magen- und Darminhalt) und Folgeprodukten aus Material der Kategorie 2: „Nicht zur Verfütterung“; soweit Material der Kategorie 2 jedoch zur Verfütterung an Tiere gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entsprechend den Bedingungen des genannten Artikels bestimmt ist, muss das Etikett die Aufschrift „Zur Verfütterung an …“ tragen, mit dem Namen der spezifischen Tierarten, für deren Fütterung das Material bestimmt ist;
iii)
bei Material der Kategorie 1 und Folgeprodukten aus Material der Kategorie 1, die bestimmt sind
zur Beseitigung: „Nur zur Beseitigung“;
zur Herstellung von Heimtierfutter: „Nur zur Herstellung von Heimtierfutter“;
zur Herstellung eines Folgeprodukts gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009: „Nur zur Herstellung von Folgeprodukten. Nicht für den menschlichen Verzehr, nicht zur Verfütterung und nicht zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen“;
iv)
bei Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen: „Nicht für den menschlichen Verzehr“;
v)
bei Gelatine aus Material der Kategorie 3: „Für Tierfutter geeignete Gelatine“;
vi)
bei Kollagen aus Material der Kategorie 3: „Für Tierfutter geeignete Gelatine“;
vii)
bei rohem Heimtierfutter: „Nur als Heimtierfutter“;
viii)
bei Fisch und aus Fischen gewonnenen Erzeugnissen, die zur Verfütterung an Fische bestimmt sind und vor dem Vertrieb behandelt und verpackt werden, deutlich und leserlich Name und Anschrift des Herkunftsfuttermittelbetriebs und
bei Fischmehl aus Wildfischen die Aufschrift: „Enthält ausschließlich Fischmehl aus Wildfischen – Zur Verfütterung an Zuchtfische aller Arten geeignet“;
bei Fischmehl aus Zuchtfischen die Aufschrift: „Enthält ausschließlich Fischmehl aus Zuchtfischen der Arten […] – Nur zur Verfütterung an Zuchtfische anderer Arten“;
bei Fischmehl aus Wild- und Zuchtfischen die Aufschrift: „Enthält Fischmehl aus Wild- und Zuchtfischen der Arten […] – Nur zur Verfütterung an Zuchtfische anderer Arten“;
ix)
bei Blutprodukten von Equiden für andere Zwecke als zur Verwendung in Futtermitteln: „Blut und Blutprodukte von Equiden. Nicht für den menschlichen Verzehr und nicht zur Verfütterung“;
x)
bei Hörnern, Hufen und anderem Material zur Herstellung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln gemäß Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 12: „Nicht für den menschlichen Verzehr und nicht zur Verfütterung“;
xi)
bei organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln: „Organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel / Keine Beweidung durch Nutztiere und keine Verwendung der Pflanzen als Grünfutter für die Dauer von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung“;
xii)
bei Material zur Verfütterung gemäß Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 Name und Anschrift der Sammelstelle sowie der Hinweis „Nicht für den menschlichen Verzehr“;
xiii)
bei Gülle und Magen- und Darminhalt: „Gülle“;
xiv)
bei  Zwischenprodukten auf der äußeren Verpackung: „Ausschließlich für Arzneimittel / Tierarzneimittel / Medizinprodukte / aktive implantierbare medizinische Geräte / In-vitro-Diagnostika / Laborreagenzien“;
xv)
bei Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke: „Für Forschungs- und Diagnosezwecke“ anstatt der Etikettenaufschrift in Buchstabe a;
xvi)
bei Handelsmustern: „Handelsmuster, nicht für den menschlichen Verzehr“ anstatt der Etikettenaufschrift in Buchstabe a;
xvii)
bei Ausstellungsstücken: „Ausstellungsstück, nicht für den menschlichen Verzehr“ anstatt der Etikettenaufschrift in Buchstabe a;
xviii)
bei Fischöl zur Herstellung von Arzneimitteln gemäß Anhang XIII Kapitel XIII: „Fischöl zur Herstellung von Arzneimitteln“ anstatt der Etikettenaufschrift in Buchstabe a;
xix)
bei Gülle, die der Kalkbehandlung gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe I unterzogen wurde: „Gülle-Kalk-Gemisch“;
xx)
bei verarbeiteter Gülle, die der Behandlung gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben b und c unterzogen wurde: „verarbeitete Gülle“.
c)
Das Etikett gemäß Buchstabe b Ziffer xi ist jedoch nicht vorgeschrieben für folgende organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel:
i)
für Endverpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher oder
ii)
für Bigbags mit einem Gewicht von höchstens 1 000 kg, sofern
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das organische Düngemittel oder das Bodenverbesserungsmittel auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden soll, eine entsprechende Genehmigung erteilt hat,
die Bigbags die Aufschrift tragen, dass der Inhalt nicht zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen bestimmt ist, zu denen Nutztiere Zugang haben.
3.
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit zur Einrichtung von Systemen bzw. Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Farbcodierung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen, die für die Beförderung von tierischen Nebenprodukten und von Folgeprodukten eingesetzt werden, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen und dort verbleiben, sofern diese Systeme oder Vorschriften nicht zu Verwechslungen mit dem Farbcodierungssystem gemäß Nummer 1 Buchstabe c führen.
4.
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit zur Einrichtung von Systemen bzw. Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen und dort verbleiben, sofern diese Systeme oder Vorschriften nicht den Kennzeichnungsvorschriften für Folgeprodukte in Kapitel V dieses Anhangs entgegenstehen.
5.
Abweichend von den Nummern 3 und 4 können die Mitgliedstaaten die unter diesen Nummern genannten Systeme oder Vorschriften auf tierische Nebenprodukte anwenden, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen, aber nicht dort verbleiben sollen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat bzw. das Bestimmungsdrittland sein Einverständnis gegeben hat.
6.
Es gilt jedoch Folgendes:
a)
Die Nummern 1 und 2 dieses Kapitels finden keine Anwendung auf die Identifizierung von Material der Kategorie 3, bestehend aus Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, durch Betreiber milchverarbeitender Betriebe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, sofern diese Betreiber – vor allem von ihren Kunden – Erzeugnisse abnehmen, die sie zuvor geliefert haben und dann zurückerhalten.
b)
Die zuständige Behörde kann die Identifizierung von Gülle, die zwischen zwei Orten im selben landwirtschaftlichen Betrieb oder zwischen Landwirten und Verwendern im selben Mitgliedstaat verbracht wird, abweichend von den Nummern 1 und 2, unter anderen Bedingungen zulassen.
c)
Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die aus tierischen Nebenprodukten oder aus Folgeprodukten hergestellt wurden und gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung als Futtermittel verpackt und in Verkehr gebracht werden, brauchen nicht gemäß Nummer 1 identifiziert und gemäß Nummer 2 etikettiert zu werden.

KAPITEL III

HANDELSPAPIERE UND VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN

1.
Während der Beförderung muss den tierischen Nebenprodukten und den Folgeprodukten ein Handelspapier entsprechend dem Muster in diesem Kapitel oder, sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben, eine Veterinärbescheinigung beiliegen.

Ein solches Dokument bzw. eine solche Bescheinigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn

a)
Folgeprodukte aus Material der Kategorie 3, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel innerhalb desselben Mitgliedstaats von Einzelhändlern an Endverwender, ausgenommen Unternehmer, geliefert werden;
b)
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse aus Material der Kategorie 3 gesammelt und an Betreiber milchverarbeitender Betriebe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, zurückgegeben werden, sofern diese Betreiber – vor allem von ihren Kunden – Erzeugnisse abnehmen, die sie zuvor geliefert haben.
c)
Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die aus tierischen Nebenprodukten oder aus Folgeprodukten hergestellt wurden, verpackt und etikettiert gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung in Verkehr gebracht werden.
2.
Das Handelspapier ist in mindestens dreifacher Ausfertigung vorzulegen (ein Original und zwei Kopien). Das Original muss der Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beiliegen. Der Empfänger hat es aufzubewahren. Der Erzeuger hat eine Kopie und der Beförderer die andere Kopie aufzubewahren.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass das Eintreffen der Sendungen mit Hilfe des TRACES-Systems oder anhand einer vierten Kopie des Handelspapiers nachgewiesen wird, die der Empfänger an den Erzeuger zurückschickt.

3.
Veterinärbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde ausgestellt und unterzeichnet sein.
4.
Tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten muss während der Beförderung innerhalb der Union ab dem Ausgangspunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Handelspapier entsprechend dem Muster in Nummer 6 beiliegen.

Zusätzlich zur Genehmigung der Übermittlung von Informationen durch ein alternatives System gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde jedoch auch erlauben, dass tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die in ihrem Hoheitsgebiet befördert werden, folgendes Dokument beigelegt wird:

a)
ein anderes Handelspapier, in Papierform oder in elektronischer Form, sofern dieses die in den Erläuterungen in Nummer 6 dieses Kapitels unter Buchstabe f aufgeführten Angaben enthält;
b)
ein Handelspapier, in dem die Materialmenge als Materialgewicht oder Materialvolumen oder als Anzahl Packstücke ausgedrückt wird.
5.
Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Handelspapiere bzw. Veterinärbescheinigungen sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang zur Verfügung zu halten.
6.
Muster des Handelspapiers

Erläuterungen

a)
Handelspapiere sind entsprechend dem Muster in diesem Kapitel vorzulegen.

Das Handelspapier muss in der nummerierten Reihenfolge des Musters die zur Beförderung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten erforderlichen Bestätigungen enthalten.

b)
Es ist in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen.

Es kann jedoch auch in einer anderen Amtssprache der Union erstellt werden, sofern ihm eine amtliche Übersetzung beiliegt oder wenn dies zuvor mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates vereinbart wurde.

c)
Das Original eines Handelspapiers besteht aus einem einzigen, zweiseitig beschriebenen Blatt oder, sofern mehr Text erforderlich ist, muss es in einer Form vorgelegt werden, in der alle Blätter nachweislich Teil eines integrierten Ganzen und untrennbar sind.
d)
Werden dem Handelspapier zur Identifizierung der Posten der Sendung zusätzliche Blätter hinzugefügt, gelten auch diese Blätter durch die Unterschrift der für die Sendung verantwortlichen Person auf jeder Seite als Bestandteil des Originals.
e)
Umfasst das Papier einschließlich der unter Buchstabe d aufgeführten zusätzlichen Blätter mehr als eine Seite, ist jede Seite am unteren Rand zu nummerieren [(Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl)] und am oberen Rand mit der Codenummer des Papiers zu versehen, die von der verantwortlichen Person vergeben wird.
f)
Das Original des Handelspapiers ist von der verantwortlichen Person auszufüllen und zu unterzeichnen.

In dem Handelspapier ist Folgendes aufzuführen:

i)
das Datum, an dem das Material vom Betrieb genommen wurde;
ii)
die Warenbezeichnung, einschließlich
Identifizierung des Materials nach einer der Kategorien gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
Tierart und spezifischer Verweis auf den betreffenden Buchstaben in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bei Kategorie-3-Material und daraus gewonnenen Produkten, die zur Verfütterung bestimmt sind, und
falls zutreffend, die Nummer der Ohrmarke;
iii)
die Materialmenge, ausgedrückt als Volumen, Gewicht oder Anzahl Packstücke;
iv)
der Herkunftsort, von wo das Material versandt wird;
v)
Name und Anschrift des Beförderers des Materials;
vi)
Name und Anschrift des Empfängers und, falls zutreffend, seine Zulassungs- oder Registriernummer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bzw. den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 oder (EG) Nr. 183/2005 vergeben wurde;
vii)
falls zutreffend, die Zulassungs- oder Registriernummer des Herkunftsbetriebs bzw. der Herkunftsanlage, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bzw. den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 oder (EG) Nr. 183/2005 vergeben wurde, sowie Art und Methoden der Behandlung.
g)
Die Unterschrift der verantwortlichen Person ist in einer anderen Farbe als der Farbe des Vordrucks zu leisten.
h)
Die Bezugsnummer und die lokale Bezugsnummer des Papiers werden für dieselbe Sendung nur einmal vergeben.

Handelspapier

für die Beförderung von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 innerhalb der Europäischen Union

KAPITEL IV

AUFZEICHNUNGEN

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

1.
Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, ausgenommen Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die aus tierischen Nebenprodukten oder aus Folgeprodukten hergestellt wurden und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verkehr gebracht werden, müssen Folgendes umfassen:
a)
eine Beschreibung
i)
der Tierart bei Material der Kategorie 3 und daraus gewonnenen Folgeprodukten, die zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse bestimmt sind, und, falls zutreffend, im Fall ganzer Schlachtkörper und Köpfe die Nummer der Ohrmarke;
ii)
der Materialmenge;
b)
im Fall von Aufzeichnungen der Versender von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten folgende Angaben:
i)
das Datum, an dem das Material vom Betrieb genommen wurde;
ii)
Name und Anschrift des Beförderers und des Empfängers und, falls zutreffend, ihre Zulassungs- oder Registriernummer;
c)
im Fall von Aufzeichnungen der Beförderer von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten folgende Angaben:
i)
das Datum, an dem das Material vom Betrieb genommen wurde;
ii)
den Herkunftsort, von wo das Material versandt wird;
iii)
Name und Anschrift des Empfängers und, falls zutreffend, seine Zulassungs- oder Registriernummer;
d)
im Fall von Aufzeichnungen der Empfänger von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten folgende Angaben:
i)
das Datum der Anlieferung des Materials;
ii)
den Herkunftsort, von wo das Material versandt wird;
iii)
Name und Anschrift des Beförderers.
2.
Abweichend von Nummer 1 dieses Abschnitts brauchen Betreiber keine separaten Aufzeichnungen über die Angaben gemäß Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c Ziffern i und iii sowie Buchstabe d Ziffern ii und iii zu verwahren, wenn sie zu jeder Sendung eine Kopie des in Kapitel III festgelegten Handelspapiers verwahren und die betreffenden Angaben zusammen mit den anderen Angaben gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts zur Einsicht bereithalten.
3.
Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen Aufzeichnungen über die Mengen und Kategorien der verbrannten bzw. mitverbrannten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie über das jeweilige Datum führen, an dem diese Prozesse durchgeführt wurden.

Abschnitt 2

Zusätzliche Anforderungen im Fall einer Verwendung für besondere Fütterungszwecke

Zusätzlich zu den Aufzeichnungen gemäß Abschnitt 1 müssen die Betreiber folgende Aufzeichnungen über relevantes Material führen, wenn tierische Nebenprodukte für besondere Fütterungszwecke gemäß Anhang VI Kapitel II verwendet werden:

1.
im Fall von Endverwendern die Menge des verwendeten Materials, die Tiere, an die es verfüttert werden soll, und der Zeitpunkt der Verwendung;
2.
im Fall von Sammelstellen:
i)
die gemäß Anhang VI Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 4 gehandhabte oder behandelte Menge;
ii)
Name und Anschrift der einzelnen Endverwender, die das Material verwenden;
iii)
die Anlagen, denen das Material zwecks Verwendung angeliefert wird;
iv)
die versandte Menge und
v)
das Versanddatum.

Abschnitt 3

Anforderungen hinsichtlich bestimmter Pelztiere

Betreiber von Betrieben gemäß Anhang II Kapitel I führen mindestens Aufzeichnungen über

a)
die Anzahl von Pelzen und Schlachtkörpern von Tieren, die mit Material ihrer eigenen Art gefüttert wurden, und
b)
jede Sendung, um die Rückverfolgbarkeit des Materials zu gewährleisten.

Abschnitt 4

Anforderungen an das Ausbringen bestimmter organischer Düngemittel und bestimmter Bodenverbesserungsmittel auf landwirtschaftliche Flächen

Die Person, die für die landwirtschaftlichen Flächen verantwortlich ist, auf die organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, ausgenommen Material gemäß Anhang II Kapitel II Absatz 2, ausgebracht werden und zu denen Nutztiere Zugang haben oder von denen Grünfutter zur Verfütterung an Nutztiere geschnitten wird, führt mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen über

1.
die Mengen der ausgebrachten organischen Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel;
2.
das Datum, an dem die organischen Düngemittel und die Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden, und an welchen Orten dies erfolgte;
3.
das jeweilige Datum, an dem nach der Ausbringung der organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel Nutztiere zum Weiden auf die landwirtschaftlichen Flächen gebracht wurden oder an dem Grünfutter zu Verfütterungszwecken geschnitten wurde.

Abschnitt 5

Anforderungen an tierische Nebenprodukte aus Wassertieren und an die Fütterung von Fischen

Verarbeitungsanlagen, die Fischmehl oder andere Futtermittel aus Wassertieren herstellen, führen Aufzeichnungen über

a)
die täglich produzierten Mengen;
b)
die Herkunftstierart, einschließlich eines Hinweises darauf, ob die Wassertiere aus Wildfängen stammen oder in Aquakultur gezüchtet wurden;
c)
im Fall von Fischmehl aus Zuchtfischen, das zur Verfütterung an Zuchtfische einer anderen Art bestimmt ist, die wissenschaftliche Bezeichnung der Herkunftstierart.

Abschnitt 6

Anforderungen an das Verbrennen und Vergraben tierischer Nebenprodukte

Im Fall des Verbrennens oder Vergrabens tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 führt die für das Verbrennen bzw. Vergraben zuständige Person Aufzeichnungen über

a)
die Mengen, Kategorien und Tierarten der vergrabenen oder verbrannten tierischen Nebenprodukte;
b)
Datum und Ort des Verbrennens bzw. Vergrabens.

Abschnitt 7

Anforderungen an Fotogelatine

Betreiber zugelassener Fotobetriebe gemäß Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 führen Aufzeichnungen über den Kauf und die Verwendung von Fotogelatine sowie über die Beseitigung von Rückständen und überschüssigem Material.

KAPITEL V

KENNZEICHNUNG BESTIMMTER FOLGEPRODUKTE

1.
In Betrieben zur Verarbeitung von Material der Kategorien 1 oder 2 sind Folgeprodukte dauerhaft mit Glycerintriheptanoat (GTH) auf folgende Weise zu kennzeichnen:
a)
GTH wird Folgeprodukten zugegeben, die einer vorherigen thermischen Behandlung zur Sterilisierung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C unterzogen wurden und anschließend vor Rekontamination geschützt werden;
b)
alle Folgeprodukte enthalten eine Mindestkonzentration von 250 mg GTH pro kg Fett bei homogener Verteilung in der gesamten Substanz.
2.
Die Betreiber der Verarbeitungsbetriebe gemäß Nummer 1 müssen über ein System zur kontinuierlichen Überwachung und Aufzeichnung von Parametern verfügen, anhand dessen gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, dass die vorgeschriebene homogene GTH-Mindestkonzentration erreicht wird.

Dieses Überwachungs- und Aufzeichnungssystem muss die Bestimmung des Gehalts an intaktem GTH als Triglycerid in einem gereinigten Petrolether-40-70-Extrakt anhand regelmäßig entnommener Stichproben ermöglichen.

3.
Die Kennzeichnung mit GTH ist nicht vorgeschrieben für
a)
flüssige Folgeprodukte, die für Biogas- oder Kompostieranlagen bestimmt sind;
b)
Folgeprodukte, die zur Verfütterung an Pelztiere gemäß Anhang II Kapitel I verwendet werden;
c)
Biodiesel, der gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe D hergestellt wurde;
d)
Folgeprodukte, die gemäß Artikel 12 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 13 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii sowie Artikel 16 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr.1069/2009 gewonnen wurden, wenn diese Produkte
i)
durch ein geschlossenes, unumgehbares Fördersystem, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, aus dem Verarbeitungsbetrieb für folgende Zwecke verbracht werden:
sofortige direkte Abfallverbrennung oder Mitverbrennung,
sofortige Verwendung nach einer für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 zugelassenen Methode gemäß Anhang IV Kapitel IV oder
ii)
von der zuständigen Behörde genehmigte Forschungszwecke und sonstige spezifische Zwecke gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind;
e)
erneuerbare Kraftstoffe aus ausgeschmolzenen Fetten, die gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstaben J und L aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden.

KAPITEL VI

TRANSPORT TOTER HEIMTIERE

Die Bedingungen in Artikel 48 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Bezug auf die Vorabgenehmigung durch die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat und die Information über das TRACES-System gelten nicht im Fall des Transports eines toten Heimtiers zur Verbrennung in einer Anlage oder einem Betrieb, die oder der sich in der Grenzregion eines anderen Mitgliedstaats mit einer gemeinsamen Grenze befindet, sofern die Mitgliedstaaten eine bilaterale Vereinbarung über die Transportbedingungen schließen.