freiRecht
Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

ANHANG III

ANHANG III

BESEITIGUNG, VERWERTUNG UND VERWENDUNG ALS BRENNSTOFF

KAPITEL I

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN ABFALLVERBRENNUNG UND MITVERBRENNUNG

Abschnitt 1

Allgemeine Bedingungen

1.
Die Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung stellen sicher, dass folgende Hygienebedingungen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen erfüllt werden:
a)
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sind so bald wie möglich nach ihrer Ankunft gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen zu beseitigen. Sie sind bis zur Beseitigung gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß zu lagern.
b)
Die Anlagen müssen über geeignete Vorkehrungen für die Reinigung und Desinfektion von Behältern und Fahrzeugen verfügen, insbesondere in einem festgelegten Bereich, aus dem Abwasser gemäß den Unionsvorschriften zur Vermeidung einer Kontaminationsgefahr beseitigt wird.
c)
Die Anlagen müssen sich auf einem festen, gut entwässerten Untergrund befinden.
d)
Die Anlagen müssen über geeignete Vorkehrungen für den Schutz vor Schädlingen wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen. Zu diesem Zweck ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm durchzuführen.
e)
Das Personal muss Zugang zu angemessenen Einrichtungen für die persönliche Hygiene, wie Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken haben, sofern dies zur Vermeidung einer Kontaminationsgefahr erforderlich ist.
f)
Für alle Bereiche des Betriebs müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Verfügung zu halten.
g)
Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsgeräte umfassen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und deren Ergebnisse müssen dokumentiert und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
2.
Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage trifft hinsichtlich der Annahme von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen, damit unmittelbare Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier vermieden oder – soweit praktisch möglich – begrenzt werden.
3.
Tiere dürfen keinen Zugang zu den Anlagen, den tierischen Nebenprodukten und den Folgeprodukten haben, die zur Verbrennung oder Mitverbrennung bestimmt sind, sowie zu der Asche aus der Verbrennung oder Mitverbrennung tierischer Nebenprodukte.
4.
Befindet sich die Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage in einem Tierhaltungsbetrieb,
a)
muss eine völlige physische Trennung zwischen der Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und dem Tierbestand sowie dessen Futter und Streu gegeben sein, erforderlichenfalls durch einen Zaun;
b)
darf die Ausrüstung ausschließlich für den Betrieb des Verbrennungsofens und nicht anderweitig im Betrieb eingesetzt werden, oder sie muss vor einer anderen Verwendung gereinigt und desinfiziert werden.
c)
muss das in der Anlage arbeitende Personal vor dem Umgang mit Vieh oder Viehfutter Oberbekleidung und Schuhe wechseln.
5.
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verbrennung oder Mitverbrennung bestimmt sind, sowie Asche sind in geschlossenen, ordnungsgemäß gekennzeichneten und gegebenenfalls auslaufsicheren Behältern zu lagern.
6.
Unvollständig verbrannte tierische Nebenprodukte sind gemäß den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auf anderem Wege erneut zu verbrennen oder zu beseitigen als durch Beseitigung in einer zugelassenen Deponie.

Abschnitt 2

Betriebsbedingungen

Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten, auszuführen und zu betreiben, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen 2 s auf 850 °C oder 0,2 s auf 1 100 °C erhöht wird; die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums, in dem die Abfallverbrennung oder Mitverbrennung erfolgt, entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen.

Abschnitt 3

Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsrückstände

1.
Menge und Schädlichkeit von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsrückständen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Solche Rückstände sind gegebenenfalls unmittelbar in der Anlage oder außerhalb gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften zu verwerten oder in einer zugelassenen Deponie zu beseitigen.
2.
Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen einschließlich Staub hat so zu erfolgen, dass eine Verbreitung in die Umwelt vermieden wird, beispielsweise durch Verwendung geschlossener Behälter.

Abschnitt 4

Messung von Temperatur und anderen Parametern

1.
Es sind Verfahren zur Überwachung der für den Abfallverbrennungs- bzw. Mitverbrennungsprozess relevanten Parameter und Bedingungen anzuwenden.
2.
In der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung oder in den dieser beigefügten Bedingungen müssen Anforderungen an die Temperaturmessung festgelegt werden.
3.
Das Funktionieren von Geräten für die automatische Überwachung muss kontrolliert werden und jedes Jahr muss ein Überwachungstest durchgeführt werden.
4.
Die Ergebnisse der Temperaturmessung müssen aufgezeichnet und in angemessener Form dargestellt werden, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten genehmigten Betriebsbedingungen prüfen kann, und zwar nach Verfahren, die von der genannten Behörde festzulegen sind.

Abschnitt 5

Nicht normaler Betrieb

Bei einem Ausfall oder bei nicht normalen Betriebsbedingungen in einer Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss der Betreiber den Betrieb so schnell wie möglich vermindern oder ganz einstellen, bis der normale Betrieb wieder aufgenommen werden kann.

KAPITEL II

ABFALLVERBRENNUNGS- UND MITVERBRENNUNGSANLAGEN MIT HOHER KAPAZITÄT

Abschnitt 1

Besondere Betriebsbedingungen

Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 50 kg je Stunde (Anlagen mit hoher Kapazität), die nur tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte behandeln und für deren Betrieb keine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG erforderlich ist, erfüllen folgende Bedingungen:

a)
Die Anlagen müssen mit mindestens einem Zusatzbrenner je Linie ausgestattet sein. Dieser muss automatisch eingeschaltet werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft auf unter 850 °C bzw. 1 100 °C sinkt. Er ist auch während der Anlauf- und Abschaltphase der Anlage einzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Temperatur von 850 °C bzw. 1 100 °C zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge – und solange sich unverbranntes Material in dem Brennraum befindet, in dem die Verbrennung bzw. Mitverbrennung stattfindet, – aufrechterhalten bleibt.
b)
Bei der Beschickung des Brennraums, in dem die Abfallverbrennung bzw. Mitverbrennung stattfindet, mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten im kontinuierlichen Verfahren muss die Anlage mithilfe eines automatischen Systems die Beschickung mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten während der Anlaufphase bis zum Erreichen einer Temperatur von 850 °C bzw. 1 100 °C und immer dann, wenn die Temperatur nicht gehalten wird, verhindern.
c)
Die Abfallverbrennungsanlage ist so zu betreiben, dass mit dem erzielten Verbrennungsgrad in der Schlacke und Rostasche ein Gehalt an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC) von weniger als 3 % oder ein Glühverlust von weniger als 5 % des Trockengewichts des verbrannten Materials eingehalten wird. Erforderlichenfalls sind geeignete Vorbehandlungstechniken anzuwenden.

Abschnitt 2

Ableitung von Wasser

1.
Das Gelände von Anlagen mit hoher Kapazität, einschließlich der dazugehörigen Lagerflächen für tierische Nebenprodukte, ist so auszulegen, dass unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den Boden sowie in das Oberflächen- und Grundwasser vermieden wird.
2.
Für das auf dem Gelände der Anlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser, das durch Aus- oder Überlaufen oder bei der Brandbekämpfung anfällt, muss Speicherkapazität vorgesehen werden.

Erforderlichenfalls stellt der Betreiber sicher, dass solches Regenwasser und Wasser vor der Ableitung erforderlichenfalls untersucht und behandelt werden kann.

KAPITEL III

ABFALLVERBRENNUNGS- UND MITVERBRENNUNGSANLAGEN MIT GERINGER KAPAZITÄT

Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit einer Höchstkapazität von weniger als 50 kg tierischer Nebenprodukte je Stunde oder je Charge (Anlagen mit geringer Kapazität), die nur tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte behandeln und für deren Betrieb keine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG erforderlich ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie werden nur genutzt zur Beseitigung von:
i)
toten Heimtieren gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
ii)
Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, e und f, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 oder Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung; und
iii)
toten einzeln identifizierten Equiden aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder Artikel 5 der Richtlinie 2009/156/EG unterliegen, sofern der Mitgliedstaat dies gestattet;
b)
bei Beschickung mit Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss die Anlage mit geringer Kapazität mit einem Zusatzbrenner ausgestattet sein;
c)
sie werden so betrieben, dass die tierischen Nebenprodukte vollständig zu Asche verbrannt werden.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND FOLGEPRODUKTE ALS BRENNSTOFF

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff

1.
Die Betreiber von Verbrennungsanlagen gemäß Artikel 6 Absatz 6 sorgen dafür, dass in den ihrer Kontrolle unterstehenden Verbrennungsanlagen folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, sind diesem Zweck so schnell wie möglich zuzuführen oder bis zu ihrer Verwendung sicher zu lagern.
b)
In den Verbrennungsanlagen müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, mit denen gewährleistet wird, dass Behälter und Fahrzeuge in einem hierfür bestimmten Bereich auf dem Gelände der Anlage gereinigt und desinfiziert werden, in dem das Abwasser im Einklang mit dem Unionsrecht gesammelt und entsorgt werden kann, um das Risiko einer Kontaminierung der Umwelt zu vermeiden.

Abweichend von den in Unterabsatz 1 festgelegten Anforderungen dürfen Behälter und Fahrzeuge, die für den Transport ausgeschmolzener Fette verwendet werden, in der Anlage gereinigt und desinfiziert werden, in der sie beladen werden, oder in jeder anderen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen oder registrierten Anlage.

c)
Die Verbrennungsanlagen müssen auf einem gut entwässerten, festen Untergrund stehen.
d)
In den Verbrennungsanlagen müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Schädlingen getroffen werden. Zu diesem Zweck ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm durchzuführen.
e)
Das Personal muss Zugang zu angemessenen Einrichtungen für die persönliche Hygiene wie Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken haben, sofern dies erforderlich ist, um eine Kontamination von Ausrüstungsgegenständen zu vermeiden, die mit Nutztieren oder deren Futtermitteln in Berührung kommen.
f)
Die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren sind für alle Bereiche der Verbrennungsanlage festzulegen und zu dokumentieren. Geeignete Reinigungsgeräte und -mittel sind zur Verfügung zu stellen.
g)
Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsausrüstung einschließen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und deren Ergebnisse müssen dokumentiert und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
h)
Werden ausgeschmolzene Fette als Brennstoff in stationären Verbrennungsmotoren genutzt, die sich innerhalb einer zugelassenen oder registrierten Lebens- oder Futtermittelverarbeitungsanlage befinden, so muss die Verarbeitung der Lebens- oder Futtermittel auf demselben Gelände streng von der Verbrennung getrennt sein.
2.
Die Betreiber von Verbrennungsanlagen treffen hinsichtlich der Annahme von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen, damit Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt vermieden oder — soweit praktisch möglich — begrenzt werden.
3.
Tiere dürfen keinen Zugang zu der Verbrennungsanlage, zu den tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, deren Verbrennung noch aussteht, oder zu der Asche, die bei der Verbrennung entsteht, haben.
4.
Befindet sich die Verbrennungsanlage auf dem Gelände eines Haltungsbetriebs, in dem Tiere von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten gehalten werden, so muss
a)
eine völlige physische Trennung zwischen der Verbrennungsausrüstung und den Tieren, einschließlich ihrer Futtermittel und Einstreu, bestehen;
b)
die Ausrüstung ausschließlich dem Betrieb der Verbrennungsanlage vorbehalten sein und nicht anderswo im Haltungsbetrieb benutzt werden, es sei denn, sie ist vor einer solchen Verwendung wirksam gereinigt und desinfiziert worden;
c)
das Personal, das in der Verbrennungsanlage arbeitet, vor dem Umgang mit Tieren oder ihrem Futter oder ihrer Einstreu in diesem oder einem anderen Haltungsbetrieb Oberbekleidung und Schuhe wechseln und Maßnahmen in Bezug auf die persönliche Hygiene ergreifen.
5.
Die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, deren Verbrennung noch aussteht, und die Rückstände aus der Verbrennung müssen in einem speziell hierfür bestimmten geschlossenen und überdachten Bereich oder in abgedeckten, lecksicheren Behältern gelagert werden.
6.
Die Verbrennung der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte ist unter Bedingungen durchzuführen, die eine Kreuzkontamination von Futtermitteln für Tiere verhindert.

Abschnitt 2

Bedingungen für den Betrieb von Verbrennungsanlagen

1.
Verbrennungsanlagen müssen so konzipiert, gebaut, ausgerüstet und betrieben werden, dass die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte auch unter den ungünstigsten Bedingungen mindestens 2 Sekunden lang einer Temperatur von 850 °C oder mindestens 0,2 Sekunden lang einer Temperatur von 1 100 °C ausgesetzt werden.
2.
Das Gas, das bei dem Prozess entsteht, wird kontrolliert und einheitlich für 2 Sekunden auf eine Temperatur von 850 °C oder für 0,2 Sekunden auf eine Temperatur von 1 100 °C gebracht.

Die Temperatur ist entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde in der Nähe der Innenwand oder an einem anderen repräsentativen Punkt der Brennkammer zu messen.

3.
Zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess einschlägigen Parameter und Bedingungen sind automatisierte Techniken zu verwenden.
4.
Die Ergebnisse der Temperaturmessung müssen automatisch aufgezeichnet und in angemessener Form dargestellt werden, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der unter den Nummern 1 und 2 genannten genehmigten Betriebsbedingungen prüfen kann, und zwar nach Verfahren, die von der jeweiligen Behörde festzulegen sind.
5.
Der Betreiber einer Verbrennungsanlage hat dafür zu sorgen, dass der Brennstoff so verbrannt wird, dass ein Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff in der Schlacke und Rostasche von weniger als 3 % oder ein Glühverlust von weniger als 5 % des Trockengewichts des verbrannten Materials eingehalten wird.

Abschnitt 3

Verbrennungsrückstände

1.
Verbrennungsrückstände sind hinsichtlich Menge und Schädlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Die genannten Rückstände müssen verwertet oder, sofern dies nicht angebracht ist, gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften entsorgt oder verwendet werden.
2.
Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen, einschließlich Staub, muss in geschlossenen Behältern oder auf eine andere Art erfolgen, mit der eine Verbreitung in der Umwelt verhindert wird.

Abschnitt 4

Betriebsausfall oder anormale Betriebsbedingungen

1.
Die Verbrennungsanlage muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, die automatisch alle Prozesse stoppen, wenn es zu einem Ausfall oder zu anormalen Betriebsbedingungen kommt, bis der normale Betrieb wieder aufgenommen werden kann.
2.
Unvollständig verbrannte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen erneut verbrannt oder gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auf andere Weise als durch Beseitigung auf einer zugelassenen Deponie entsorgt werden.

KAPITEL V

ARTEN VON ANLAGEN UND BRENNSTOFFEN, DIE ZUR VERBRENNUNG GENUTZT WERDEN DÜRFEN, UND BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE ANLAGENARTEN

A.   Stationäre Verbrennungsmotoren

1.
Ausgangsmaterial:

Für diesen Prozess darf eine Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten aller Kategorien verwendet werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllt:

a)
Sofern nicht Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII bzw. XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurde, ist die Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten zunächst zu verarbeiten unter Anwendung:
i)
im Fall einer Fettfraktion aus Material der Kategorien 1 und 2: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Anhang IV Kapitel III.

Wird dieses Fett durch ein geschlossenes, unumgehbares Fördersystem, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, aus dem Verarbeitungsbetrieb direkt zur sofortigen Verbrennung verbracht, ist die dauerhafte Kennzeichnung mit Glycerintriheptanoat (GTH) gemäß Anhang VIII Kapitel V Nummer 1 nicht erforderlich;

ii)
im Fall einer Fettfraktion aus Material der Kategorie 3: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III;
iii)
im Fall von aus Fisch gewonnenem Material: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III;
b)
die Fettfraktion ist vom Protein zu trennen und im Fall von Wiederkäuerfett, das in einer anderen Anlage verbrannt werden soll, sind unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % zu entfernen.
2.
Methodik:

Die Verbrennung von Tierfett als Brennstoff in stationären Verbrennungsmotoren hat folgendermaßen zu erfolgen:

a)
die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Fettfraktionen müssen verbrannt werden:
i)
gemäß den Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1; oder
ii)
unter Verwendung von Verfahrensparametern, mit denen ein gleichwertiges Ergebnis wie mit den unter Ziffer i genannten Bedingungen erreicht wird und die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden;
b)
die Verbrennung von anderem Material tierischen Ursprungs als Fett darf nicht zugelassen werden;
c)
ausgeschmolzenes Fett aus Material der Kategorien 1 oder 2, das als Brennstoff auf gemäß den Verordnungen (EG) Nrn. 852/2004, 853/2004 bzw. 183/2005 zugelassenen oder registrierten Betriebsgeländen oder an öffentlichen Orten verbrannt wird, muss mit der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet worden sein;
d)
die Verbrennung von Tierfett ist gemäß den Unionsvorschriften über den Umweltschutz, insbesondere hinsichtlich der Standards und Anforderungen dieser Vorschriften und der Anforderungen bezüglich der besten verfügbaren Techniken zur Begrenzung und Überwachung von Emissionen, durchzuführen.
3.
Betriebsbedingungen:

Abweichend von den in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Absatz 1 genannten Anforderungen kann die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde Anforderungen genehmigen, die auf anderen Verfahrensparametern beruhen, wenn diese ein gleichwertiges Ergebnis gewährleisten.

B.   Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Geflügelgülle als Brennstoff verwendet wird

1.
Art der Anlage:

Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW.

2.
Ausgangsmaterial und Geltungsbereich:

Ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle im Sinne von Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Verwendung als Brennstoff gemäß den in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Anforderungen.

Andere tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Gülle anderer Tierarten oder außerhalb des Haltungsbetriebs erzeugte Gülle dürfen in Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Nummer 1 nicht als Brennstoff verwendet werden.

3.
Besondere Anforderungen an Geflügelgülle, die als Brennstoff verwendet wird:
a)
Die Gülle ist sicher in einem geschlossenen Lagerbereich zu lagern, damit möglichst wenig Umgang damit erforderlich ist und eine Kreuzkontamination mit anderen Bereichen eines Haltungsbetriebs, auf dem Tiere von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten gehalten werden, verhindert wird.
b)
Die Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb muss über folgende Ausstattung verfügen:
i)
Ein automatisches Brennstoffsteuerungssystem, mit dem der Brennstoff ohne weitere Handhabung direkt in die Brennkammer geleitet wird;
ii)
einen Hilfsbrenner, der während der Anlauf- und Abschaltprozesse verwendet wird, damit sichergestellt ist, dass die in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 genannten Temperaturanforderungen während dieser Phasen jederzeit erfüllt sind, und zwar so lange, wie sich unverbranntes Material in der Brennkammer befindet.
4.
Grenzwerte und Überwachungsanforderungen für Emissionen:
a)
Die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickoxiden (nämlich die Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid) und Feinstaub dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten, ausgedrückt in mg/Nm3 bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und einem Sauerstoffgehalt von 11 %, nach Korrektur bezüglich des Wasserdampfgehalts in den Abgasen:



SchadstoffEmissionsgrenzwert in mg/Nm3
Schwefeldioxid50
Stickoxide (als NO2)200
Feinstaub10
b)
Der Betreiber einer Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb führt mindestens einmal jährlich Messungen in Bezug auf Schwefeldioxid, Stickoxide und Feinstaub durch.

Anstelle der in Unterabsatz 1 genannten Messungen können für die Feststellung der Schwefeldioxidemissionen auch andere Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Behörde überprüft und genehmigt worden sind.

Die Überwachung wird vom Betreiber oder in seinem Namen im Einklang mit den CEN-Normen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.

c)
Alle Ergebnisse werden so aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt, dass die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte überprüfen kann.
d)
Bei Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, wird der reibungslose Betrieb dieser Minderungsvorrichtung kontinuierlich überwacht, und die Ergebnisse der Überwachung werden aufgezeichnet.
e)
Werden die unter Buchstabe a genannten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, oder erfüllt eine Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht die in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1 genannten Anforderungen, so setzt der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit die Konformität mit den Rechtsvorschriften schnellstmöglich wiederhergestellt wird. Kann die Einhaltung der Anforderungen nicht wiederhergestellt werden, so setzt die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage aus und zieht deren Zulassung zurück.
5.
Änderungen und Ausfälle im Betrieb:
a)
Der Betreiber informiert die zuständige Behörde über jede geplante Änderung in Bezug auf die Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb, die Auswirkungen auf die Emission haben würde, mindestens einen Monat vor Vornahme der Änderungen.
b)
Der Betreiber ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anlauf- und Abschaltzeiten der Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb sowie etwaige Störungen möglichst kurz gehalten werden. Im Falle einer Störung oder eines Ausfalls der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung unterrichtet der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde.

C.   Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle — als Brennstoff verwendet wird

1.   Art der Anlage:

Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW.

2.   Ausgangsmaterial:

Ausschließlich Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle —, die gemäß den unter Nummer 3 beschriebenen Anforderungen als Brennstoff verwendet wird.

Andere tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte dürfen in Verbrennungsanlagen gemäß Nummer 1 nicht als Brennstoff verwendet werden. Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle —, die außerhalb des Haltungsbetriebs erzeugt wird, darf nicht mit Nutztieren in Berührung kommen.

3.   Methodik:

Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle — als Brennstoff verwendet wird, müssen den Anforderungen gemäß Buchstabe B Nummern 3, 4 und 5 entsprechen.

4.   Ausnahme und Übergangszeitraum:

Die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann:

a)
abweichend von Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii Betreibern von Verbrennungsanlagen am 2. August 2017 eine zusätzliche Frist von höchstens 6 Jahren gewähren, um Anhang III Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Absatz 1 dieser Verordnung zu entsprechen.
b)
abweichend von Buchstabe B Nummer 4 eine Feinstaubemission von höchstens 50 mg/m3 gestatten, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungsanlagen 5 MW nicht übersteigt.
c)
abweichend von Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i die manuelle Eingabe von Pferdegülle als Brennstoff in die Brennkammer gestatten, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung 0,5 MW nicht übersteigt.