Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
1. Zwischenprodukte, die in die Union eingeführt werden oder durch die Union durchgeführt werden, müssen die zur Bekämpfung möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier in Anhang XII der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.
2. Für die Handhabung von Zwischenprodukten, die in in Anhang XII Nummer 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführte Betriebe oder Anlagen verbracht worden sind, gelten keine weiteren Beschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der vorliegenden Verordnung, sofern
3. Der Betreiber oder Eigentümer des Bestimmungsbetriebs oder der Bestimmungsanlage oder dessen Vertreter darf die Zwischenprodukte nur zum Zweck der Herstellung gemäß der Definition des Begriffs „Zwischenprodukte“ nach Anhang I Nummer 35 verwenden und/oder versenden.