freiRecht
Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

  • KAPITEL VIII: EINFUHR, AUSFUHR UND DURCHFUHR

Art. 26 Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1

Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und die Ausfuhr von Häuten und Fellen gestatten, die von Tieren stammen, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden, sowie von Wiederkäuerdärmen (mit oder ohne Inhalt) und von Knochen und Knochenerzeugnissen, die Wirbelsäule und Schädel enthalten, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Es darf sich nicht um Material der Kategorie 1 handeln, das von einem der folgenden Tieren stammt:
i)
Tiere, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 TSE-seuchenverdächtig sind;
ii)
Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;
iii)
Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden;
b)
das Material darf nicht für folgende Zwecke bestimmt sein:
i)
Verfütterung;
ii)
Ausbringung auf Flächen, die für die Fütterung von Nutztieren genutzt werden;
iii)
Herstellung von
kosmetischen Mitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG;
aktiven implantierbaren medizinischen Geräten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG;
Medizinprodukten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG;
In-vitro-Diagnostika gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG;
Tierarzneimitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG;
Arzneimitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG;
c)
das Material muss mit einem Etikett versehen und im Einklang mit den in Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Anforderungen an bestimmte Verbringungen tierischer Nebenprodukte eingeführt werden;
d)
das Material muss im Einklang mit den gemäß der nationalen Rechtsvorschriften einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen eingeführt werden.