Art. 26 Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1
Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und die Ausfuhr von Häuten und Fellen gestatten, die von Tieren stammen, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden, sowie von Wiederkäuerdärmen (mit oder ohne Inhalt) und von Knochen und Knochenerzeugnissen, die Wirbelsäule und Schädel enthalten, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Es darf sich nicht um Material der Kategorie 1 handeln, das von einem der folgenden Tieren stammt:
- i)
- Tiere, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 TSE-seuchenverdächtig sind;
- ii)
- Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;
- iii)
- Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden;
- b)
- das Material darf nicht für folgende Zwecke bestimmt sein:
- i)
- Verfütterung;
- ii)
- Ausbringung auf Flächen, die für die Fütterung von Nutztieren genutzt werden;
- iii)
- Herstellung von
- —
- kosmetischen Mitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG;
- —
- aktiven implantierbaren medizinischen Geräten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG;
- —
- Medizinprodukten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG;
- —
- In-vitro-Diagnostika gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG;
- —
- Tierarzneimitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG;
- —
- Arzneimitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG;
- c)
- das Material muss mit einem Etikett versehen und im Einklang mit den in Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Anforderungen an bestimmte Verbringungen tierischer Nebenprodukte eingeführt werden;
- d)
- das Material muss im Einklang mit den gemäß der nationalen Rechtsvorschriften einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen eingeführt werden.