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Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

  • KAPITEL VIII: EINFUHR, AUSFUHR UND DURCHFUHR

Art. 29a Spezifische Anforderungen für die Durchfuhr durch die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten, die aus Kroatien, Bosnien und Herzegowina stamm

1.  Die Verbringung von für Drittländer bestimmten Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Bosnien und Herzegowina auf der Straße durch die Union direkt zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče ist zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Sendung wird vom Amtstierarzt an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einem mit Seriennummer versehenen Siegel versiegelt;
b)
die die Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG begleitenden Dokumente werden vom Amtstierarzt der Eingangsgrenzkontrollstelle auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU IN DRITTLÄNDER“;
c)
die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;
d)
die Sendung wird von dem Amtstierarzt der Grenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 als für die Durchfuhr zugelassen zertifiziert.

2.  Das Abladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.

3.  Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.