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Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

  • KAPITEL VI: REGISTRIERUNG UND ZULASSUNG VON BETRIEBEN UND ANLAGEN

Art. 19 Anforderungen an bestimmte für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten zugelassene Betriebe und Anlagen

Die Unternehmer haben sicherzustellen, dass in den ihrer Kontrolle unterstehenden Betrieben oder Anlagen, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, bei der Ausübung einer oder mehrerer der folgenden in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten Tätigkeiten die in den folgenden Kapiteln des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen eingehalten werden:

a)
die Anforderungen des Kapitels I bei der Herstellung von Heimtierfutter gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung;
b)
die Anforderungen des Kapitels II bei der Lagerung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der genannten Verordnung und bei der Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung im Rahmen der folgenden in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h benannten Tätigkeiten:
i)
Sortieren
ii)
Zerlegen;
iii)
Kühlen;
iv)
Einfrieren;
v)
Salzen;
vi)
Haltbarmachung mittels anderer Verfahren;
vii)
Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial;
viii)
Tätigkeiten, die den Umgang mit tierischen Nebenprodukten mit sich bringen und im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Veterinärvorschriften der Union durchgeführt werden;
ix)
Entseuchung/Pasteurisierung tierischer Nebenprodukte, die zur Umwandlung in Biogas oder Kompostierung bestimmt sind, bevor sie in einem anderen Betrieb oder einer anderen Anlage gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung umgewandelt oder kompostiert werden;
x)
Sieben;
c)
die Anforderungen des Kapitels III bei der Lagerung von Folgeprodukten, die für die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Verordnung aufgeführten Verwendungszwecke bestimmt sind;
d)
die Anforderungen des Kapitels V bei der Lagerung tierischer Nebenprodukte, die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung für die anschließende Beseitigung bestimmt sind, in einem landwirtschaftlichen Betrieb.