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Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

  • KAPITEL VIII: EINFUHR, AUSFUHR UND DURCHFUHR

Art. 27 Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke

1.  Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, die aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten einschließlich der in Artikel 25 Absatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte bestehen, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.

Diese Bedingungen umfassen mindestens Folgendes:

a)
Die Einfuhr der Sendung muss vorab von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates genehmigt werden; und
b)
die Sendung muss direkt von Eingangsort der Europäischen Union an den zugelassenen Verwender versandt werden.

2. ³ Unternehmer müssen Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, die über einen Mitgliedstaat eingeführt werden sollen, an einer der in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten zugelassenen Grenzkontrollstellen der Union vorstellen. Die betreffenden Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke werden an der Grenzkontrollstelle nicht den Veterinärkontrollen nach Maßgabe des Kapitels I der Richtlinie 97/78/EG unterworfen. Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates über das TRACES-System über die Einfuhr der Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke.

3.  Unternehmer, die Proben für Forschungs- oder Diagnosezwecke handhaben, müssen die in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Anforderungen in Bezug auf die Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke einhalten.