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Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

  • KAPITEL II: BESEITIGUNG UND VERWENDUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND FOLGEPRODUKTE

Art. 7 Deponierung bestimmten Materials der Kategorien 1 und 3

Abweichend von Artikel 12 und Artikel 14 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde die Beseitigung folgenden Materials der Kategorien 1 und 3 auf einer genehmigten Deponie gestatten:

a)
eingeführtes Heimtierfutter oder Heimtierfutter aus eingeführtem Material aus Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
b)
Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben f und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern
i)
dieses Material nicht mit den in Artikel 8 und 9 und Artikel 10 Buchstaben a bis e und h bis p der genannten Verordnung genannten tierischen Nebenprodukten in Berührung gekommen ist;
ii)
das Material zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Beseitigung bestimmt wird,
gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verarbeitet war, sofern es sich um in Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung genanntes Material handelt, und
gemäß Anhang X Kapitel II der vorliegenden Verordnung oder gemäß den in Anhang XIII Kapitel II der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Anforderungen an Heimtierfutter verarbeitet war, sofern es sich um in Artikel 10 Buchstabe g der genannten Verordnung genanntes Material handelt; und
iii)
die Beseitigung solchen Materials kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt.