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Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

  • KAPITEL III: AUSNAHMEN VON EINIGEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2009

Art. 14 Fütterung bestimmter Arten an und außerhalb von Fütterungsplätzen und in Zoos

1.  Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1, das aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen besteht, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, zur Fütterung gestatten:

a)
an Fütterungsplätzen gefährdeter oder geschützter Arten aasfressender Vögel und anderer Arten, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, um die Artenvielfalt zu fördern, wobei die in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 2 festgelegten Bedingungen zu beachten sind;
b)
außerhalb von Fütterungsplätzen, gegebenenfalls ohne vorherige Sammlung der toten Tiere, an die in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Wildtiere, wobei die in Abschnitt 3 des genannten Kapitels festgelegten Bedingungen zu beachten sind.

2.  Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1, das aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, besteht, sowie von Material, das von Zootieren stammt, zur Fütterung von Zootieren gestatten, wobei die in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 4 festgelegten Bedingungen zu beachten sind.