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Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

  • KAPITEL VII: INVERKEHRBRINGEN

Art. 22 Inverkehrbringen und Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln

1.  Unternehmer müssen beim Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln und bei deren Verwendung, insbesondere bei deren Ausbringung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die in Anhang XI der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen einhalten.

2.  Das Inverkehrbringen folgender Produkte ist an keinerlei Veterinärbedingungen gebunden:

a)
Guano von wilden Seevögeln, der in der Union gesammelt oder aus Drittländern eingeführt wurde;
b)
verkaufsfertiges Kultursubstrat, ausgenommen eingeführtes Kultursubstrat mit einem Gehalt von weniger als
i)
5 Volumenprozent Folgeprodukte von Material der Kategorie 3 oder Material der Kategorie 2, verarbeitete Gülle ausgenommen;
ii)
50 Volumenprozent verarbeiteter Gülle.

3.  Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, in dem ein organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Fleisch- und Knochenmehl, das aus Material der Kategorie 2 gewonnen wurde, oder aus verarbeitetem tierischem Protein ausgebracht werden soll, muss einen oder mehrere Bestandteil(e) zulassen, mit dem dieses Material gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu mischen ist, und der den in Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien entspricht.

4.  Abweichend von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 können die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaates und eines Bestimmungsmitgliedstaates, die eine gemeinsame Grenze haben, die Verbringung von Gülle zwischen landwirtschaftlichen Betrieben im Grenzgebiet beider Mitgliedstaaten gestatten, sofern geeignete Bedingungen für die Bekämpfung möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen, beispielsweise in Form einer Verpflichtung der Unternehmer, angemessene Aufzeichnungen zu führen, die in einem bilateralen Abkommen festgeschrieben sind.

5.  Wie in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Entwicklung, Verbreitung und Nutzung nationaler Leitlinien zur bewährten landwirtschaftlichen Praxis für die Ausbringung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln fördern.