Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
1. Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Unternehmer organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die vor dem 4. März 2011 gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1774/2002 und (EG) Nr. 181/2006 hergestellt wurden, in Verkehr bringen,
2. Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2012 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen eine Veterinärbescheinigung, eine Erklärung oder Handelspapiere gemäß den in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten Mustern beiliegt/beiliegen, weiterhin zur Einfuhr in die Union zugelassen, sofern diese vor dem 30. November 2011 ausgefüllt und unterzeichnet wurden.
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