Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
Die zuständige Behörde darf das Inverkehrbringen folgender tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte nicht aus anderen Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier als den in den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung, festgelegten Gründen verbieten oder beschränken: