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Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

  • TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    • KAPITEL II: Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
      • Abschnitt 3: Ausnahmen

Art. 17 Forschungszwecke und andere spezifische Zwecke

(1) 

Die zuständige Behörde kann abweichend von den Artikeln 12, 13 und 14 die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Ausstellungszwecken, für künstlerische Aktivitäten sowie zu Diagnose-, Bildungs- oder Forschungszwecken unter Bedingungen zulassen, die die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.

Zu diesen Bedingungen zählen:

a)
das Verbot einer nachfolgenden Verwendung der tierischen Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte zu anderen Zwecken; und
b)
die Verpflichtung, die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte sicher zu beseitigen oder sie gegebenenfalls an ihren Ursprungsort zurückzusenden.

(2) 

Es können harmonisierte Bedingungen für die Einfuhr und die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte gemäß Absatz 1 erlassen werden, wenn Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen, die den Erlass von Maßnahmen für das gesamte Gemeinschaftsgebiet erfordern, insbesondere im Fall neu auftretender Gefahren. ²Zu diesen Bedingungen können Anforderungen an Lagerung, Verpackung, Kennzeichnung, Transport und Beseitigung zählen.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 52 Absatz 4 zu erlassen.