Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
ANHANG XVI
AMTLICHE KONTROLLEN
KAPITEL I
AMTLICHE KONTROLLEN IN VERARBEITUNGSBETRIEBEN
Abschnitt 1
Überwachung der Produktion
Sie
Abschnitt 2
Validierungsverfahren
Thermoelement und Druckmesser sind mindestens einmal jährlich zu eichen.
Die genaue Bestimmung und Kontrolle der Durchlaufrate ist unerlässlich und erfolgt im Rahmen des Validierungstests an einer fortlaufend überwachbaren kritischen Stelle durch Messung:
Alle Mess- und Überwachungsgeräte müssen mindestens einmal jährlich geeicht werden.
KAPITEL II
LISTEN DER REGISTRIERTEN UND ZUGELASSENEN ANLAGEN, BETRIEBE UND UNTERNEHMER
Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung aktueller, den anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglicher Listen registrierter und zugelassener Anlagen, Betriebe und Unternehmer zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website mit Links zu den nach Nummer 2 Buchstabe a erstellten nationalen Websites der einzelnen Mitgliedstaaten ein.
KAPITEL III
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR AMTLICHE KONTROLLEN
Abschnitt 1
Amtliche Kontrollen der Kennzeichnung von Folgeprodukten
Die zuständige Behörde führt eine Leistungsprüfung des Überwachungs- und Aufzeichnungssystems gemäß Anhang VIII Kapitel V Nummer 2 der vorliegenden Verordnung durch, um deren Einhaltung zu überprüfen, und kann erforderlichenfalls die Untersuchung zusätzlicher Proben nach der in Absatz 2 der genannten Nummer festgelegten Methode fordern.
Abschnitt 2
Amtliche Kontrollen in Verbrennungsanlagen mit niedriger Kapazität
Die zuständige Behörde hat eine Abfallverbrennungsanlage mit niedriger Kapazität zur Verbrennung spezifizierten Risikomaterials vor deren Zulassung und mindestens einmal jährlich zu inspizieren, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung zu überwachen.
Abschnitt 3
Amtliche Kontrollen in abgelegenen Gebieten
Im Fall der Beseitigung tierischer Nebenprodukte in entlegenen Gebieten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 überwacht die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen die als entlegene Gebiete eingestuften Gebiete, um sicherzustellen, dass diese Gebiete und die Beseitigungsvorgänge ordnungsgemäß kontrolliert werden.
Abschnitt 4
Amtliche Kontrollen in registrierten Pelztierhaltungsbetrieben
Abschnitt 5
Amtliche Kontrollen von Sammelstellen
Abschnitt 6
Amtliche Kontrollen der Verfütterung von Material der Kategorie 1 an wildlebende Tiere und bestimmte Zootiere
Die zuständige Behörde überwacht den Gesundheitszustand der Nutztiere in der Region, in der gemäß Anhang VI Kapitel II Abschnitte 2, 3 und 4 gefüttert wird, und führt eine angemessene TSE-Überwachung einschließlich regelmäßiger Entnahme von Proben und deren Untersuchung auf TSE durch.
Diese Proben müssen Proben von verdächtigen Tieren umfassen sowie solche von älteren Zuchttieren.
Abschnitt 7
Amtliche Kontrollen der Ausbringung bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel
Die zuständige Behörde führt Kontrollen entlang der gesamten Herstellungs- und Verwendungskette von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln durch, die den Beschränkungen gemäß Anhang II Kapitel II unterliegen.
Bei diesen Kontrollen sind auch die Mischung mit einem in Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 2 genannten Bestandteil sowie die Bestände solcher Produkte in landwirtschaftlichen Betrieben und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung zu führenden Aufzeichnungen zu kontrollieren.
Abschnitt 8
Amtliche Kontrollen zugelassener Fotobetriebe
Die zuständige Behörde führt in den in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 Nummer 1 Tabelle 3 genannten zugelassenen Fotobetrieben Dokumentenkontrollen zur Kanalisierungskette von der Grenzkontrollstelle der ersten Einführung bis zu den zugelassenen Fotobetrieben durch, um die Mengen der eingeführten, verwendeten und entsorgten Produkte abzugleichen.
Abschnitt 9
Amtliche Kontrollen bestimmter eingeführter ausgeschmolzener Fette
Die zuständige Behörde führt in den registrierten Betrieben oder Anlagen, die nach Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 9 eingeführte ausgeschmolzene Fette annehmen, Dokumentenkontrollen zur Kanalisierungskette von der Grenzkontrollstelle der ersten Einführung bis zum registrierten Betrieb oder der registrierten Anlage durch, um die Mengen der eingeführten, verwendeten und entsorgten Produkte abzugleichen.
Abschnitt 10
Standardformat für Anträge auf bestimmte Genehmigungen im Handel innerhalb der EU
Die Unternehmer reichen bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Anträge auf Genehmigung des Versands tierischer Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in folgendem Format ein:
Abschnitt 11
Amtliche Kontrollen in Bezug auf Hydrolyse mit anschließender Beseitigung
Die zuständige Behörde führt an Standorten, an denen Hydrolyse mit anschließender Beseitigung durchgeführt wird, Kontrollen gemäß Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe B durch.
Bei solchen Kontrollen ist zum Zwecke des Abgleichs der versandten und der beseitigten Mengen hydrolisierten Materials eine Dokumentenprüfung vorzunehmen
Die Kontrollen müssen regelmäßig auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt werden.
Während der ersten zwölf Betriebsmonate ist am Standort des Behälters für die Hydrolyse ein Kontrollbesuch jedes Mal dann durchzuführen, wenn dem Behälter hydrolisiertes Material entnommen wird.
Nach diesen ersten zwölf Betriebsmonaten findet ein solcher Kontrollbesuch jedes Mal dann statt, wenn der Behälter geleert und auf Korrosion und Leckage gemäß Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe j untersucht wird.
Abschnitt 12
Amtliche Kontrollen in Bezug auf für die Verbrennung vontierischen Nebenprodukten zugelassene Anlagen
Die zuständige Behörde nimmt in zugelassenen Anlagen gemäß Anhang III Kapitel V im Einklang mit den in Artikel 6 Absätze 7 und 8 genannten Verfahren Dokumentenprüfungen vor.