Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von den Artikeln 13 und 14 unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet ist, die Sammlung und Verwendung von Material der Kategorie 2 zulassen, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, und von Material der Kategorie 3 zur Fütterung von:
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Artikel 12 gemäß den Bedingungen nach Absatz 3 dieses Artikels zulassen:
(3)
Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können bezogen auf Folgendes festgelegt werden:
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.