freiRecht
Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

  • TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    • KAPITEL II: Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
      • Abschnitt 3: Ausnahmen

Art. 18 Besondere Fütterungszwecke

(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von den Artikeln 13 und 14 unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet ist, die Sammlung und Verwendung von Material der Kategorie 2 zulassen, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, und von Material der Kategorie 3 zur Fütterung von:

a)
Zootieren;
b)
Zirkustieren;
c)
Reptilien und Raubvögeln, ausgenommen Zoo- oder Zirkustiere;
d)
Pelztieren;
e)
Wildtieren;
f)
Hunden aus anerkannten Zwingern oder Meuten;
g)
Hunden und Katzen in Tierheimen;
h)
Maden und Würmern, die als Fischköder verwendet werden.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Artikel 12 gemäß den Bedingungen nach Absatz 3 dieses Artikels zulassen:

a)
die Verfütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b Ziffer ii und von Zootieren stammendes Material für die Verfütterung an Zootiere und
b)
die Verfütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b Ziffer ii an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und andere Arten die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, um die Artenvielfalt zu fördern.

(3) 

Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

a)
die Bedingungen unter denen die Sammlung und die Verwendung gemäß Absatz 1 hinsichtlich Verbringung, Lagerung und Verwendung von Material der Kategorien 2 und 3 zur Verfütterung zugelassen werden kann, auch bei neu auftretenden Gefahren; und
b)
die Bedingungen unter denen in bestimmten Fällen abweichend von der in Artikel 21 Absatz 1 festgelegten Verpflichtung, die Fütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Absatz 2 dieses Artikels zugelassen werden kann, einschließlich:i) der gefährdeten und geschützten Arten aasfressender Vögel und anderer Arten in bestimmten Mitgliedstaaten, an die solches Material verfüttert werden kann;ii) Maßnahmen, um Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verhindern.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.