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Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

  • TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    • KAPITEL I: Gemeinsame Bestimmungen
      • Abschnitt 4: Einstufung

Art. 10 Material der Kategorie 3

Material der Kategorie 3 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:

a)
Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von getötetem Wild, ganze Körper oder Teile von toten Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht dafür bestimmt sind;
b)
Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und die folgenden Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum menschlichen Verzehr getötet wurde:i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;ii) Geflügelköpfe;
iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt; Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen von
— anderen Tieren als Wiederkäuern, die auf TSE getestet werden müssen, sowie
— Wiederkäuern, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit negativem Ergebnis getestet wurden;
iv) Schweinsborsten;
v) Federn;
c)
tierische Nebenprodukte von Geflügel und Hasenartigen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in einem landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden, die keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;
d)
Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von den folgenden Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden:i) anderen Tieren als Wiederkäuern, die auf TSE getestet werden müssen sowieii) Wiederkäuern, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit negativem Ergebnis getestet wurden;
e)
tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;
f)
Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, bestimmt sind;
g)
Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;
h)
Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haare, Hörner, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;
i)
Wassertiere und Teile von solchen, außer Meeressäugetiere, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;
j)
tierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;
k)
folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen:i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch;ii) folgendes Material von Landtieren:
— Brütereinebenprodukte,
— Eier,
— Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen,
iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;
l)
wirbellose Wasser- und Landtiere, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;
m)
Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnung Rodentia und Hasenartige, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v und der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g;
n)
andere als die unter Buchstabe b dieses Artikels genannten Häute und Felle, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von toten Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;
o)
Fettgewebe von Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden und die nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;
p)
andere Küchen- und Speiseabfälle als die in Artikel 8 Buchstabe f genannten.