Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
(1) Die Unternehmer sammeln ein, kennzeichnen und transportieren tierische Nebenprodukte unverzüglich unter Bedingungen, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindern.
(2)
Die Unternehmer stellen sicher, dass tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte beim Transport von einem Handelspapier begleitet werden oder, sofern von dieser Verordnung oder einer gemäß Absatz 6 getroffenen Maßnahme vorgeschrieben, durch eine Gesundheitsbescheinigung.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde den Transport von Gülle zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb befindlichen Orten oder zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Verwendern von Gülle innerhalb desselben Mitgliedstaats ohne Handelspapier oder Gesundheitsbescheinigung zulassen.
(3)
Die Handelspapiere und Gesundheitsbescheinigungen, die tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte während des Transports begleiten, enthalten zumindest Angaben über den Ursprung, die Bestimmung und die Menge dieser Produkte und eine Beschreibung der tierischen Nebenprodukte oder daraus gewonnenen Produkte und ihre Kennzeichnung, sofern diese in dieser Verordnung vorgeschrieben ist.
Allerdings kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die innerhalb des Territoriums dieses Mitgliedstaats transportiert werden, die Übermittlung der Informationen gemäß dem ersten Unterabsatz durch ein alternatives System genehmigen.
(4) Die Unternehmer sammeln ein, transportieren und entsorgen Küchenabfälle der Kategorie 3 im Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/98/EG.
(5) Folgendes muss nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden:
(6)
Folgendes betreffend können Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels getroffen werden:
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.