Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
1. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass Abfallverbrennung und Mitverbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte ausschließlich in folgenden Anlagen stattfindet:
2. Die zuständige Behörde erteilt den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen nur dann eine Zulassung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, wenn sie die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen.
3. Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen haben die in Anhang III Kapitel I genannten Anforderungen an Abfallverbrennung und Mitverbrennung einzuhalten.
4. Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit hoher Kapazität haben die in Anhang III Kapitel II genannten Anforderungen einzuhalten.
5. Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit geringer Kapazität haben die in Anhang III Kapitel III genannten Anforderungen einzuhalten.
6. Die Unternehmer stellen sicher, dass andere Verbrennungsanlagen als die in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 genannten, die ihrer Kontrolle unterstehen und in denen tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Brennstoff verwendet werden, den allgemeinen Bedingungen und den besonderen Anforderungen entsprechen, die in Anhang III Kapitel IV bzw. V festgelegt sind, und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen werden.
7. Die zuständige Behörde lässt Verbrennungsanlagen im Sinne von Absatz 6 für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff nur zu, sofern
8. Zusätzlich zu den in Absatz 7 dieses Artikels genannten Bestimmungen gilt für die Verwendung von Gülle von Nutztieren als Brennstoff gemäß Anhang III Kapitel V Folgendes: