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Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

ANHANG II

ANHANG II

BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE

KAPITEL I

Rückführung innerhalb derselben Tierart bei Pelztieren

1.
In Estland, Litauen und Finnland dürfen folgende Pelztiere mit Fleisch- und Knochenmehl oder anderen Erzeugnissen, die gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurden und aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnen wurden, gefüttert werden:
a)
Füchse (Vulpes vulpes und Alopex lagopus);
b)
Marderhunde (Nyctereutes procyonides).
2.
In Estland und Litauen dürfen Pelztiere der Art amerikanischer Nerz (Mustela vison) mit Fleisch- und Knochenmehl oder anderen Erzeugnissen, die gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet und aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnen wurden, gefüttert werden.
3.
Die Fütterung gemäß den Nummern 1 und 2 wird unter folgenden Bedingungen vorgenommen:
a)
Die Fütterung erfolgt nur in Betrieben,
i)
die durch die zuständige Behörde aufgrund eines Antrags registriert wurden, dem Nachweise dafür beigefügt sind, dass kein Grund zu einem Verdacht auf Anwesenheit des TSE-Erregers in der Population der Tierart besteht, für die der Antrag gilt;
ii)
in denen ein angemessenes System zur Überwachung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) für Pelztiere im Betrieb selbst vorhanden ist, das regelmäßige Laboruntersuchungen von Proben auf TSE umfasst;
iii)
die ausreichende Garantien dafür vorgelegt haben, dass keine tierischen Nebenprodukte oder Fleisch- und Knochenmehl oder andere Produkte, die gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurden und von diesen Tieren oder ihren Nachkommen stammen, in die Lebensmittelkette oder in die Futtermittelkette anderer Tiere als Pelztiere gelangen;
iv)
die keine bekannte Verbindung zu einem anderen Betrieb haben, bei dem der Verdacht auf Ausbruch von TSE besteht oder ein solcher Ausbruch bestätigt wurde;
v)
in denen der Betreiber des registrierten Betriebs sicherstellt, dass
die Tierkörper von zur Verfütterung an Tiere derselben Art bestimmten Pelztieren getrennt von Tierkörpern gehandhabt und verarbeitet werden, die nicht für diesen Zweck zugelassen sind,
Pelztiere, die mit Fleisch- und Knochenmehl oder anderen Produkten gefüttert werden, welche gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurden und von Tieren derselben Art stammen, getrennt von Tieren gehalten werden, die nicht mit von Tieren derselben Art stammenden Produkten gefüttert werden,
der registrierte Betrieb die Anforderungen von Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 2 und Anhang VIII Kapitel II Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii erfüllt.
b)
Der Betreiber stellt sicher, dass Fleisch- und Knochenmehl oder andere von einer Tierart stammenden Produkte, das/die zur Fütterung derselben Tierart bestimmt ist/sind,
i)
in einem nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb und nur unter Anwendung der Methoden 1 bis 5 oder 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurde(n);
ii)
von gesunden Tieren stammt/stammen, die zum Zwecke der Pelzerzeugung getötet wurden.
c)
Wird eine Verbindung zu einem Betrieb mit einem TSE-Verdachtsfall oder einem bestätigten TSE-Ausbruch bekannt oder tritt ein entsprechender Verdacht auf, so muss der Betreiber unverzüglich:
i)
die zuständige Behörde über diese Verbindung informieren;
ii)
jeglichen Versand von Pelztieren ohne schriftliche Genehmigung seitens der zuständigen Behörde einstellen.

KAPITEL II

Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter

Die folgenden Bedingungen gelten für die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter, entweder unmittelbar durch Beweidung oder durch Fütterung mit geschnittenem Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden:

a)
Die Wartezeit von mindestens 21 Tagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wurde eingehalten;
b)
es wurden nur organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet, die Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Anhang XI Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Diese Bedingungen gelten jedoch nicht, wenn nur folgende organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel auf die Flächen ausgebracht wurden:

a)
Gülle und Guano;
b)
Magen- und Darminhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie ein Risiko für die Verbreitung schwerer Tierseuchen bergen.