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Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

ANHANG X

ANHANG X

FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSE

KAPITEL I

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE VERARBEITUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN

Mikrobiologische Normen für Folgeprodukte

Für Folgeprodukte gelten folgende mikrobiologische Normen:

Enderzeugnisproben, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0

Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g,

wobei

n=Anzahl der zu untersuchenden Proben,
m=Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet,
M=Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
c=Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

Die in diesem Kapitel genannten mikrobiologischen Normen gelten jedoch nicht für ausgeschmolzene Fette und für Fischöl aus der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte, wenn von dem verarbeiteten tierischen Protein, das bei der Verarbeitung gewonnen wird, Proben genommen werden, um die Einhaltung dieser Normen sicherzustellen.

KAPITEL II

SPEZIELLE ANFORDERUNGEN AN VERARBEITETES TIERISCHES PROTEIN UND ANDERE FOLGEPRODUKTE

Abschnitt 1

Spezielle Anforderungen an verarbeitetes tierisches Protein

A.   Rohmaterial

1.
Zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.
2.
Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt ist, darf nur von folgenden Insektenarten gewonnen werden:
i)
Soldatenfliege (Hermetia illucens) und Stubenfliege (Musca domestica),
ii)
Mehlkäfer (Tenebrio molitor) und Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus),
iii)
Heimchen (Acheta domesticus), Kurzflügelgrille (Gryllodes sigillatus) und Steppengrille (Gryllus assimilis).

B.   Verarbeitungsnormen

1.
Verarbeitetes tierisches Protein von Säugetieren muss der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) gemäß Anhang IV Kapitel III unterzogen worden sein.

Jedoch

a)
dürfen Schweineblut oder Bestandteile von Schweinblut zur Herstellung von Blutmehl stattdessen einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III unterzogen worden sein, sofern im Fall der Verarbeitungsmethode 7 eine Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von 80 °C angewandt wurde;
b)
darf verarbeitetes tierisches Protein von Säugetieren
i)
einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III unterzogen worden sein, sofern es anschließend beseitigt oder als Verbrennungskraftstoff verwendet wird;
ii)
bei ausschließlicher Bestimmung zur Verwendung in Heimtierfutter einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III unterzogen worden sein, sofern es
in eigens dafür vorgesehenen Behältnissen befördert wird, die nicht zur Beförderung von tierischen Nebenprodukten oder Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden, und
auf direktem Wege von einem Verarbeitungsbetrieb für Kategorie-3-Material zu dem Heimtierfutterbetrieb oder einem zugelassenen Lagerbetrieb versandt wird, von dem es wiederum auf direktem Wege zu einem Heimtierfutterbetrieb versandt wird.
2.
Nicht von Säugetieren stammendes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen Fischmehl, muss einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III unterzogen worden sein.
3.
Fischmehl muss
a)
einer der Verarbeitungsmethoden gemäß Anhang IV Kapitel III oder
b)
einer anderen Methode unterzogen worden sein, die gewährleistet, dass das Produkt den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte gemäß Kapitel I dieses Anhangs entspricht.

C.   Lagerung

1.
Verarbeitetes tierisches Protein ist in neuen oder sterilisierten Säcken zu verpacken und zu lagern oder in geeigneten Massengutbehältern oder in Lagerschuppen zu lagern.

Es sind ausreichende Maßnahmen zu treffen, um die Kondensierung innerhalb von Behältern, Förderanlagen oder Aufzügen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

2.
Erzeugnisse in Förderanlagen, Aufzügen oder Behältern sind vor Zufallskontamination zu schützen.
3.
Ausrüstung für die Handhabung von verarbeitetem tierischem Protein ist sauber und trocken zu halten und muss über geeignete Inspektionsstellen verfügen, so dass auf Sauberkeit kontrolliert werden kann.

Alle Lagervorrichtungen sind regelmäßig zu leeren und so zu reinigen, dass eine Kontamination verhindert wird.

4.
Verarbeitetes tierisches Protein muss trocken gehalten werden.

Auslaufen und Kondensierung im Lagerbereich sind zu vermeiden.

Abschnitt 2

Spezielle Anforderungen an Blutprodukte

A.   Rohmaterial

Zur Herstellung von Blutprodukten darf nur Blut gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Artikel 10 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.

B.   Verarbeitungsnormen

Blutprodukte müssen

a)
einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III oder
b)
einer anderen Methode unterzogen worden sein, die gewährleistet, dass das Blutprodukt den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte gemäß Kapitel I dieses Anhangs entspricht.

Abschnitt 3

Spezielle Anforderungen an ausgeschmolzene Fette, Fischöl und Fettderivate aus Material der Kategorie 3

A.   Rohmaterial

1.   Ausgeschmolzene Fette

Zur Herstellung von ausgeschmolzenem Fett darf ausschließlich Material der Kategorie 3, ausgenommen Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.

2.   Fischöl

Zur Herstellung von Fischöl darf ausschließlich Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben i, j und l der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie Material der Kategorie 3 von Wassertieren gemäß Artikel 10 Buchstaben e und f der genannten Verordnung verwendet werden.

B.   Verarbeitungsnormen

Sofern das Fischöl oder die ausgeschmolzenen Fette nicht gemäß Anhang III Abschnitte VIII bzw. XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurden, sind ausgeschmolzene Fette nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 herzustellen, und Fischöle dürfen hergestellt werden

a)
nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III oder
b)
nach einer anderen Methode, die gewährleistet, dass das Produkt den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte gemäß Kapitel I dieses Anhangs entspricht.

Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette sind so zu reinigen, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gew.-% nicht überschreitet.

Fettderivate aus ausgeschmolzenen Fetten oder Fischöl der Kategorie 3 sind nach einer der Verarbeitungsmethoden gemäß Anhang IV Kapitel III herzustellen.

C.   Hygienevorschriften

Soweit ausgeschmolzene Fette oder Fischöl verpackt sind, müssen sie in neue oder gegebenenfalls gereinigte und desinfizierte Behältnisse abgefüllt worden sein, um eine Kontamination zu verhindern, und es sind alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Rekontamination zu verhindern.

Soweit die Erzeugnisse als Massengut versandt werden sollen, müssen Leitungen, Pumpen, Tanks sowie alle sonstigen Massengutcontainer bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung der Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung sauber sein.

Abschnitt 4

Spezielle Anforderungen an Milch, Kolostrum und bestimmte andere aus Milch oder Kolostrum gewonnene Erzeugnisse

Teil I

Allgemeine Anforderungen

A.   Rohmaterial

Zur Herstellung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen darf ausschließlich Milch gemäß Artikel 10 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, sowie Milch gemäß Artikel 10 Buchstaben f und h der genannten Verordnung verwendet werden.

Kolostrum darf nur verwendet werden, wenn es von lebenden Tieren stammt, bei denen keine Anzeichen einer über das Kolostrum auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit vorlagen.

B.   Verarbeitungsnormen

1.
Milch muss einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:
1.1.
Sterilisation mit einem F0-Wert  von mindestens 3;
1.2.
UHT  in Kombination mit
a)
einem anschließenden physikalischen Verfahren, nämlich
i)
Trocknung – im Fall von Milch, die zur Verfütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C oder
ii)
Senkung des pH-Werts auf unter 6 mindestens eine Stunde lang;
b)
der Bedingung, dass die Milch, das Erzeugnis auf Milchbasis oder das aus Milch gewonnene Erzeugnis mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Herkunftsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;
1.3.
zweimalige HTST ;
1.4.
HTST in Kombination mit
a)
einem anschließenden physikalischen Verfahren, nämlich
i)
Trocknung – im Fall von Milch, die zur Verfütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C oder
ii)
Senkung des pH-Werts auf unter 6,0 mindestens eine Stunde lang;
b)
der Bedingung, dass die Milch, das Erzeugnis auf Milchbasis oder das aus Milch gewonnene Erzeugnis mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Herkunftsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.
2.
Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse müssen entweder mindestens einer der in Nummer 1 genannten Behandlungen unterzogen oder aus Milch hergestellt werden, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde.
3.
Molke, die zur Verfütterung an Tiere von Arten bestimmt ist, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind, und aus Milch gewonnen wird, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde,
a)
darf entweder frühestens 16 Stunden nach Gerinnung der Milch abgeschöpft werden und muss vor ihrer Beförderung zu den Tierhaltungsbetrieben einen pH-Wert von weniger als 6 aufweisen oder
b)
muss mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt worden sein, wobei während dieses Zeitraums im Herkunftsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.
4.
Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 müssen Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse folgende Anforderungen erfüllen:
4.1.
Nach Abschluss der Verarbeitung müssen alle nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Kontamination der Erzeugnisse zu verhindern;
4.2.
das Enderzeugnis muss mit dem Hinweis versehen werden, dass es Material der Kategorie 3 enthält und nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, und
a)
in neue Behältnisse abgefüllt oder
b)
als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert werden, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.
5.
Rohmilch muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen werden.
6.
Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse müssen
6.1.
von Rindern aus Betrieben gewonnen werden, in denen alle Rinderbestände amtlich anerkannt tuberkulosefrei, amtlich anerkannt brucellosefrei und amtlich anerkannt leukosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d, f und j der Richtlinie 64/432/EWG sind;
6.2.
mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt worden sein, wobei während dieses Zeitraums im Herkunftsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;
6.3.
einer einmaligen HTST (*3)  unterzogen worden sein;
6.4.
die in Nummer 4 dieses Teils genannten Anforderungen erfüllen.

Teil II

Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von Milch, die nach nationalen Normen verarbeitet wurde

1.
Die Anforderungen gemäß den Nummern 2 und 3 dieses Teils gelten für die Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, sowie von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen gemäß Artikel 10 Buchstaben f und h der genannten Verordnung, die nicht gemäß Teil I dieses Abschnitts verarbeitet wurden.
2.
Die zuständige Behörde erteilt milchverarbeitenden Betrieben, die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen oder registriert sind, die Genehmigung, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis oder aus Milch gewonnene Erzeugnisse für die in Nummer 3 dieses Teils genannten Zwecke zu liefern, sofern der betreffende Betrieb die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherstellt.
3.
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse dürfen als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse geliefert und verwendet werden
a)
in dem betreffenden Mitgliedstaat und in Grenzgebieten, für die die betreffenden Mitgliedstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, im Fall von Folgeprodukten, einschließlich Weißwasser, die mit Rohmilch und/oder Milch in Berührung gekommen sind, die entsprechend den Vorschriften für die Hitzebehandlung in Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Nummer II.1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 pasteurisiert wurde, wenn diese Folgeprodukte einer der nachstehenden Behandlungen unterzogen wurden:
i)
UHT;
ii)
Sterilisierungsverfahren, bei dem entweder ein Fc-Wert von mindestens 3 erreicht wird oder das 15 Minuten lang bei einer Temperatur von mindestens 115 °C oder unter Anwendung einer gleichwertigen Kombination aus Temperatur und Zeit durchgeführt wurde;
iii)
andere Pasteurisierung oder Sterilisation als gemäß den Bestimmungen in Nummer ii, gefolgt von
im Fall von Milchpulver, Milchpulvererzeugnissen oder aus Milch gewonnenen Erzeugnissen einem Trocknungsverfahren,
im Fall von Sauermilcherzeugnissen einem Verfahren, bei dem der pH-Wert gesenkt und mindestens eine Stunde lang auf unter 6 gehalten wird;
b)
in dem betreffenden Mitgliedstaat
i)
im Fall von Folgeprodukten, einschließlich Weißwasser, die mit Milch in Berührung gekommen sind, die nur entsprechend den Vorschriften für die Hitzebehandlung in Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Nummer II.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 pasteurisiert wurde, sowie von Molke, die aus nicht hitzebehandelten Erzeugnissen auf Milchbasis gewonnen und frühestens 16 Stunden nach der Gerinnung abgeschöpft wurde sowie vor der Lieferung zu Verfütterungszwecken einen pH-Wert unter 6 aufweist, sofern diese Produkte an eine begrenzte Anzahl zugelassener Tierhaltungsbetriebe versandt werden, die auf der Grundlage der Risikobewertung festgelegt wurde, die die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer Notfallpläne für epizootische Krankheiten, insbesondere die Maul- und Klauenseuche, für den günstigsten und den schlimmsten Fall vorgenommen haben;
ii)
im Fall von Roherzeugnissen, einschließlich Weißwasser, die mit Rohmilch und anderen Erzeugnissen in Berührung gekommen sind, für die die Behandlungen gemäß Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i nicht gewährleistet werden können, sofern sie an eine begrenzte Anzahl zugelassener Tierhaltungsbetriebe versandt werden, die auf der Grundlage einer Risikobewertung festgelegt wurde, die die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer Notfallpläne für epizootische Krankheiten, insbesondere die Maul- und Klauenseuche, für den günstigsten und den schlimmsten Fall vorgenommen haben, und sofern die in den zugelassenen Betrieben gehaltenen Tiere nur wie folgt befördert werden können:
entweder auf direktem Wege zu einem Schlachthof im selben Mitgliedstaat oder
in einen anderen Betrieb im selben Mitgliedstaat, für den die zuständige Behörde garantiert, dass für die Maul- und Klauenseuche empfängliche Tiere den Betrieb nur entweder zur Beförderung auf direktem Wege zu einem Schlachthof im selben Mitgliedstaat oder, falls die Tiere an einen Betrieb versandt werden, der die in Ziffer ii genannten Produkte nicht verfüttert, nach einer Frist von 21 Tagen nach Einstellung der Tiere verlassen dürfen.
4.
Die zuständige Behörde kann die Lieferung von Kolostrum, das die Bedingungen gemäß Teil I Abschnitt B Nummer 6 nicht erfüllt, von einem Landwirt an einen anderen Landwirt innerhalb desselben Mitgliedstaats zu Zwecken der Verfütterung genehmigen, wenn mögliche Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind.

Teil III

Spezielle Anforderungen an Zentrifugen- oder Separatorenschlamm

Material der Kategorie 3, das Zentrifugen- oder Separatorenschlamm enthält, muss einer Hitzebehandlung von 60 Minuten Dauer bei mindestens 70 °C oder von 30 Minuten Dauer bei mindestens 80 °C unterzogen worden sein, bevor es zur Verfütterung an Nutztiere in Verkehr gebracht werden darf.

Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde alternative Parameter für die Hitzebehandlung von Zentrifugen- oder Separatorenschlamm genehmigen, der für die Verwendung in den Mitgliedstaaten, die solche alternativen Parameter genehmigt haben, bestimmt ist, sofern die Unternehmer nachweisen können, dass die gemäß den alternativen Parametern durchgeführte Hitzebehandlung mindestens die gleiche Risikominderung gewährleistet wie die Hitzebehandlung, die gemäß den in Absatz 1 genannten Parametern durchgeführt wird.

Abschnitt 5

Spezielle Anforderungen an Gelatine und hydrolysiertes Protein

A.   Rohmaterial

Zur Herstellung von Gelatine und hydrolysiertem Protein dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben m, n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.

B.   Verarbeitungsnormen für Gelatine

1.
Sofern die Gelatine nicht gemäß Anhang III Abschnitt XIV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wird, ist sie nach einem Verfahren herzustellen, das gewährleistet, dass Material der Kategorie 3 einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach einmal oder mehrmals gespült wird.

Der pH-Wert ist dann entsprechend anzupassen. Gelatine muss durch ein- oder mehrfaches Erhitzen mit anschließender Reinigung durch Filtrieren und Sterilisieren extrahiert werden.

2.
Nach Anwendung der Verfahren gemäß Nummer 1 kann die Gelatine getrocknet und gegebenenfalls pulverisiert oder gepresst werden.
3.
Die Verwendung von anderen Konservierungsstoffen als Schwefeldioxid und Wasserstoffperoxid ist verboten.

C.   Sonstige Anforderungen an Gelatine

Gelatine muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert werden.

Insbesondere gilt Folgendes:

a)
Es muss ein Raum oder ein diesem Zweck vorbehaltener Bereich zur Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorhanden sein;
b)
das Umhüllen und Verpacken hat in einem diesem Zweck vorbehaltenen Raum oder Bereich zu erfolgen.

D.   Verarbeitungsnormen für hydrolysiertes Protein

Hydrolysiertes Protein muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem gewährleistet ist, dass eine etwaige Kontamination auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Hydrolysiertes Protein von Wiederkäuern muss ein Molekulargewicht unter 10 000 Dalton haben.

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Nummer 1 sind hydrolysierte Proteine, die ganz oder teilweise von Häuten und Fellen von Wiederkäuern stammen, in einer Verarbeitungsanlage zu erzeugen, die ausschließlich der Herstellung von hydrolysiertem Protein vorbehalten ist, und zwar nach einem Verfahren, bei dem Rohmaterial der Kategorie 3 durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschließend

a)
mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80 °C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 °C und einem Druck von über 3,6 bar hitzebehandelt wird, oder
b)
einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschließend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 140 °C und einem Druck von 3 bar hitzebehandelt wird.

Abschnitt 6

Spezielle Anforderungen an Dicalciumphosphat

A.   Rohmaterial

Zur Herstellung von Dicalciumphosphat dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben m, n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.

B.   Verarbeitungsnormen

1.
Dicalciumphosphat muss nach einem Verfahren hergestellt werden, das folgende drei Stufen umfasst:
a)
In der ersten Stufe wird das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und mindestens zwei Tage lang mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt;
b)
in der zweiten Stufe wird im Anschluss an das in Buchstabe a vorgesehene Verfahren die so entstandene Phosphorlauge gekalkt, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht;
c)
in der letzten Stufe wird das Präzipitat bei einer Eintrittstemperatur von 65 bis 325 °C und einer Endtemperatur von 30 bis 65 °C heißluftgetrocknet.
2.
Wird Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen gewonnen, ist es aus Knochen gemäß Artikel 10 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu gewinnen.

Abschnitt 7

Spezielle Anforderungen an Tricalciumphosphat

A.   Rohmaterial

Zur Herstellung von Tricalciumphosphat dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben m, n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.

B.   Verarbeitungsnormen

Tricalciumphosphat muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem Folgendes gewährleistet ist:

a)
Das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 wird fein gemahlen und durch Zugabe von heißem Wasser im Gegenstrom entfettet (Knochenpartikel von weniger als 14 mm);
b)
es erfolgt eine kontinuierliche Hitzebehandlung mit Dampf von 30 Minuten Dauer bei 145 °C und 4 bar;
c)
der Proteinsud wird durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit (Tricalciumphosphat) getrennt;
d)
das Tricalciumphosphat wird nach der Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbelschichtverfahren zu Granulat verarbeitet.

Abschnitt 8

Spezielle Anforderungen an Kollagen

A.   Rohmaterial

Zur Herstellung von Kollagen dürfen nur tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 3 oder Erzeugnisse aus solchen tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben m, n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.

B.   Verarbeitungsnormen

1.
Sofern das Kollagen nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften in Anhang III Abschnitt XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wird, ist es nach einem Verfahren herzustellen, das gewährleistet, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 eine Waschung und pH-Einstellung mit Säure oder Base durchläuft und danach einmal oder mehrmals gespült, filtriert und extrudiert wird.

Nach dieser Behandlung kann das Kollagen getrocknet werden.

2.
Die Verwendung anderer als der nach Unionsrecht zugelassenen Konservierungsstoffe ist verboten.

C.   Sonstige Anforderungen

Kollagen muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert werden. Insbesondere gilt Folgendes:

a)
Es muss ein Raum oder ein diesem Zweck vorbehaltener Bereich zur Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorhanden sein;
b)
das Umhüllen und Verpacken hat in einem diesem Zweck vorbehaltenen Raum oder Bereich zu erfolgen.

Abschnitt 9

Spezielle Anforderungen an Eiprodukte

A.   Rohmaterial

Zur Herstellung von Eiprodukten dürfen nur tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstaben e und f sowie Artikel 10 Buchstabe k Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.

B.   Verarbeitungsnormen

Eiprodukte müssen

a)
einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III unterzogen worden sein;
b)
einer anderen Methode nach Parametern unterzogen worden sein, bei der gewährleistet ist, dass die Produkte den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte gemäß Kapitel I entsprechen, oder
c)
nach den Anforderungen an Eier und Eiprodukte gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 behandelt worden sein.

Abschnitt 10

Spezielle Anforderungen für die Verfütterung bestimmten Materials der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an Nutztiere außer Pelztieren

Material der Kategorie 3, bestehend aus Lebensmitteln, die aus Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf ohne weitere Behandlung zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren in Verkehr gebracht werden, sofern das Material

i)
gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder gemäß der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurde;
ii)
aus einer der nachstehenden Arten von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 besteht oder solches enthält:
Milch,
Erzeugnisse auf Milchbasis,
aus Milch gewonnene Erzeugnisse,
Eier,
Eiprodukte,
Honig,
ausgelassene Fette,
Kollagen,
Gelatine;
iii)
nicht mit anderem Material der Kategorie 3 in Kontakt gekommen ist, und
iv)
alle nötigen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Kontamination des Materials zu verhindern.

KAPITEL III

ANFORDERUNGEN AN BESTIMMTES FISCHFUTTER UND BESTIMMTE FISCHKÖDER

1.
Tierische Nebenprodukte aus Fischen oder wirbellosen Wassertieren sowie daraus gewonnene Folgeprodukte, die zur Verfütterung an Zuchtfische oder andere Aquakulturarten bestimmt sind, müssen
a)
getrennt von Material gehandhabt und verarbeitet werden, das für diesen Zweck nicht zugelassen ist;
b)
stammen
i)
von wildlebenden Fischen oder anderen Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, die für Handelszwecke angelandet werden, oder von tierischen Nebenprodukten aus wildlebenden Fischen, die aus Betrieben zur Herstellung von Fischerzeugnissen für den menschlichen Verzehr stammen, oder
ii)
von Zuchtfischen, sofern sie an Zuchtfische einer anderen Art verfüttert werden;
c)
in einem Verarbeitungsbetrieb nach einer Methode verarbeitet werden, bei der ein mikrobiologisch sicheres Produkt, auch im Hinblick auf Erreger von Fischkrankheiten, gewährleistet ist.
2.
Die zuständige Behörde kann zur Verhütung unannehmbarer Risiken einer Übertragung von Krankheiten auf Mensch oder Tier Bedingungen für folgende Verwendungszwecke von Wassertieren sowie von wirbellosen Wasser- und Landtieren festlegen:
a)
als Futtermittel für Zuchtfische oder wirbellose Wassertiere, wenn die tierischen Nebenprodukte nicht gemäß Nummer 1 Buchstabe c verarbeitet wurden;
b)
als Fischköder, einschließlich Köder für wirbellose Wassertiere.