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Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

  • KAPITEL VI: REGISTRIERUNG UND ZULASSUNG VON BETRIEBEN UND ANLAGEN

Art. 18 Anforderungen an die Zulassung eines bzw. einer oder mehrer Betriebe oder Anlagen für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten auf demselben Betriebsg

Die zuständige Behörde kann mehreren Betrieben oder Anlagen, die auf demselben Betriebsgelände tierische Nebenprodukte handhaben, eine Betriebsgenehmigung erteilen, vorausgesetzt, dass die Übertragung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zwischen den Betrieben oder Anlagen aufgrund ihrer Bauart und der Handhabung der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte in den Betrieben oder Anlagen ausgeschlossen ist.