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Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

  • KAPITEL III: AUSNAHMEN VON EINIGEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2009

Art. 13 Besondere Vorschriften für die Verfütterung

1.  Unternehmer können Material der Kategorie 2, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, unter Beachtung der in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie aller anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen an folgende Tiere verfüttern:

a)
Zootiere;
b)
Pelztiere;
c)
Hunde aus anerkannten Zwingern oder Meuten;
d)
Hunde und Katzen in Tierheimen;
e)
Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;
f)
Zirkustiere.

2.  Unternehmer können Material der Kategorie 3 unter Beachtung der in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie aller anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen an folgende Tiere verfüttern:

a)
Zootiere;
b)
Pelztiere;
c)
Hunde aus anerkannten Zwingern oder Meuten;
d)
Hunde und Katzen in Tierheimen;
e)
Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;
f)
Zirkustiere.