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Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur DurchfĂŒhrung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften fĂŒr nicht fĂŒr den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur DurchfĂŒhrung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemĂ€ĂŸ der genannten Richtlinie von VeterinĂ€rkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

ANHANG XIV

ANHANG XIV

EINFUHR, AUSFUHR UND DURCHFUHR

KAPITEL I

SPEZIELLE ANFORDERUNGEN AN DIE EINFUHR IN DIE UND DIE DURCHFUHR DURCH DIE UNION VON MATERIAL DER KATEGORIE 3 UND VON FOLGEPRODUKTEN ZUR VERWENDUNG IN DER FUTTERMITTELKETTE AUSSER ALS HEIMTIERFUTTER ODER ALS FUTTER FÜR PELZTIERE

Abschnitt 1

GemĂ€ĂŸ Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten fĂŒr eingefĂŒhrte Sendungen mit Material der Kategorie 3 und dessen Folgeprodukten, die zur Verwendung in der Futtermittelkette – außer als Heimtierfutter oder als Futter fĂŒr Pelztiere – bestimmt sind, sowie fĂŒr Sendungen mit solchem Material bzw. solchen Produkten auf der Durchfuhr folgende Anforderungen:

a)
Sie mĂŒssen aus Material der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ der Spalte „Rohmaterial“ in Tabelle 1 bestehen oder aus diesem hergestellt sein,
b)
sie mĂŒssen die Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen gemĂ€ĂŸ der Spalte „Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen“ in Tabelle 1 erfĂŒllen,
c)
sie mĂŒssen aus einem Drittland oder Teil eines Drittlands gemĂ€ĂŸ der Spalte „Listen der DrittlĂ€nder“ in Tabelle 1 stammen,
d)
sie mĂŒssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, der bzw. die durch die zustĂ€ndige Behörde des Drittlandes registriert bzw. zugelassen wurde und in der Liste solcher Betriebe und Anlagen gemĂ€ĂŸ Artikel 30 aufgefĂŒhrt ist, und
e)
sie mĂŒssen
i)
wĂ€hrend der Beförderung zum Ort des Eingangs in die Union, an dem die VeterinĂ€rkontrolle stattfindet, von der VeterinĂ€rbescheinigung gemĂ€ĂŸ der Spalte „Bescheinigungen/Muster“ in Tabelle 1 begleitet werden, oder
ii)
am Ort des Eingangs in die Union, an dem die VeterinĂ€rkontrolle stattfindet, zusammen mit einem Dokument vorgestellt werden, das dem Muster gemĂ€ĂŸ der Spalte „Bescheinigungen/Muster“ in Tabelle 1 entspricht.

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Tabelle 1

Nr.ProduktRohmaterial (Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1609/2009)Einfuhr- und DurchfuhrbedingungenListen der DrittlÀnderBescheinigungen/Muster
1Verarbeitetes tierisches Protein, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte außer Heimtierfutter, und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel gemĂ€ĂŸ Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009Material der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, h, i, j, k, l und m

a)  Das verarbeitete tierische Protein muss gemĂ€ĂŸ Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 hergestellt worden sein, und

b)  das verarbeitete tierische Protein muss die zusĂ€tzlichen Anforderungen gemĂ€ĂŸ Abschnitt 2 dieses Kapitels erfĂŒllen.

a)  Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein außer Fischmehl:

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010

b)  Im Fall von Fischmehl:

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG

a)  Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten:

Anhang XV Kapitel 1

b)  Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten:

Anhang XV Kapitel 1a

2Blutprodukte als Futtermittel-AusgangserzeugnisseMaterial der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i Die Blutprodukte mĂŒssen gemĂ€ĂŸ Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 und Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 5 hergestellt worden sein.

a)  Im Fall von Blutprodukten von Huftieren:

DrittlĂ€nder bzw. Teile von DrittlĂ€ndern gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen alle Kategorien frischen Fleisches der betreffenden Tierarten eingefĂŒhrt werden dĂŒrfen;

b)  Im Fall von Blutprodukten von anderen Tierarten:

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe B
3Ausgeschmolzene Fette und Fischöl

a)  Im Fall von ausgeschmolzenen Fetten außer Fischöl: Material der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i, j und k;

b)  im Fall von Fischöl: Material der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstaben e, f, i und j

a)  Die ausgeschmolzenen Fette und das Fischöl mĂŒssen gemĂ€ĂŸ Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 hergestellt worden sein, und

b)  das ausgeschmolzene Fett muss die zusĂ€tzlichen Anforderungen gemĂ€ĂŸ Abschnitt 3 dieses Kapitels erfĂŒllen.

a)  Im Fall von ausgeschmolzenen Fetten außer Fischöl:

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010;

b)  im Fall von Fischöl:

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG

a)  Im Fall von ausgeschmolzenen Fetten außer Fischöl:

Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe A;

b)  im Fall von Fischöl:

Anhang XV Kapitel 9

4Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis oder aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse

a)  Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis:

Material der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstaben e, f und h;

b)  Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse:

Material der Kategorie 3 von lebenden Tieren, die keine Anzeichen einer durch Kolostrum auf Mensch oder Tier ĂŒbertragbaren Krankheit aufwiesen

Die Milch, die Erzeugnisse auf Milchbasis, das Kolostrum und die Kolostrumerzeugnisse mĂŒssen die Anforderungen gemĂ€ĂŸ Abschnitt 4 dieses Kapitels erfĂŒllen.

a)  Im Fall von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis:

zugelassene DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010;

b)  im Fall von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen:

in Anhang I Spalte A der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 als zugelassen aufgefĂŒhrte DrittlĂ€nder

a)  Im Fall von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen:

Anhang XV Kapitel 2 Buchstabe A;

b)  im Fall von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen:

Anhang XV Kapitel 2 Buchstabe B

5Gelatine und hydrolysiertes ProteinMaterial der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstaben a, b, e, f, g, i und j, sowie im Fall von hydrolysiertem Protein: Material der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstaben d, h und kDie Gelatine und das hydrolysierte Protein mĂŒssen gemĂ€ĂŸ Anhang X Kapitel II Abschnitt 5 hergestellt worden sein.

a)  DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende LĂ€nder:

SĂŒdkorea (KR),

Malaysia (MY),

Pakistan (PK),

Taiwan (TW);

b)  im Fall von Gelatine und hydrolysierten Proteinen aus Fisch:

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG

a)  Im Fall von Gelatine:

Anhang XV Kapitel 11;

b)  im Fall von hydrolysiertem Protein:

Anhang XV Kapitel 12

6DicalciumphosphatMaterial der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i, j und kDas Dicalciumphosphat muss gemĂ€ĂŸ Anhang X Kapitel II Abschnitt 6 hergestellt worden sein.

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende LĂ€nder:

SĂŒdkorea (KR),

Malaysia (MY),

Pakistan (PK),

Taiwan (TW)

Anhang XV Kapitel 12
7TricalciumphosphatMaterial der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i und kDas Tricalciumphosphat muss gemĂ€ĂŸ Anhang X Kapitel II Abschnitt 7 hergestellt worden sein.

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende LĂ€nder:

SĂŒdkorea (KR),

Malaysia (MY),

Pakistan (PK),

Taiwan (TW)

Anhang XV Kapitel 12
8KollagenMaterial der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstaben a, b, e, f, g, i und jDas Kollagen muss gemĂ€ĂŸ Anhang X Kapitel II Abschnitt 8 hergestellt worden sein.

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende LĂ€nder:

SĂŒdkorea (KR),

Malaysia (MY),

Pakistan (PK),

Taiwan (TW)

Anhang XV Kapitel 11
9EiprodukteMaterial der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe k Ziffer iiDie Eiprodukte mĂŒssen gemĂ€ĂŸ Anhang X Kapitel II Abschnitt 9 hergestellt worden sein.DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgefĂŒhrte DrittlĂ€nder bzw. Teile von DrittlĂ€ndern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem GeflĂŒgelfleisch, Eiern und Eiprodukten zulassenAnhang XV Kapitel 15

Abschnitt 2

Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein einschließlich Mischungen und Produkten außer Heimtierfutter, das solches Protein enthĂ€lt, mit Ausnahme von Mischfuttermitteln gemĂ€ĂŸ Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009

FĂŒr die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein gelten folgende Anforderungen:

1.
Bevor die Sendungen in den freien Verkehr innerhalb der Union ĂŒberfĂŒhrt werden, muss die zustĂ€ndige Behörde an der Grenzkontrollstelle von dem verarbeiteten tierischen Protein aus eingefĂŒhrten Sendungen Proben nehmen, um sicherzustellen, dass die allgemeinen Anforderungen von Anhang X Kapitel I erfĂŒllt sind.

Die zustÀndige Behörde muss

a)
von jeder Massengutsendung Proben nehmen;
b)
von Sendungen mit Erzeugnissen, die im Herkunftsherstellungsbetrieb verpackt wurden, Stichproben nehmen.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf sich jedoch die zustĂ€ndige Behörde der Grenzkontrollstelle, wenn sechs aufeinanderfolgende Untersuchungen von Massengutsendungen aus einem bestimmten Drittland negativ ausgefallen sind, bei anschließenden Massengutsendungen aus diesem Drittland auf Stichprobenuntersuchungen beschrĂ€nken.

Hat eine dieser Stichprobenuntersuchungen einen Positivbefund ergeben, muss die zustĂ€ndige Behörde, die die Beprobung durchfĂŒhrt, die zustĂ€ndige Behörde des Herkunftsdrittlandes entsprechend unterrichten, damit diese geeignete Abhilfemaßnahmen treffen kann.

Die zustĂ€ndige Behörde des Herkunftsdrittlandes muss diese Maßnahmen der fĂŒr die Beprobung zustĂ€ndigen Behörde mitteilen.

Im Fall eines weiteren Positivbefunds bei Erzeugnissen derselben Herkunft muss die zustÀndige Behörde der Grenzkontrollstelle von allen weiteren Sendungen derselben Herkunft so lang Proben nehmen, bis erneut sechs aufeinanderfolgende Untersuchungen negativ ausfallen.

3.
Die zustĂ€ndigen Behörden mĂŒssen ĂŒber die Probenbefunde sĂ€mtlicher Sendungen, von denen Proben genommen wurden, Aufzeichnungen fĂŒhren und diese mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
4.
Wenn eine in die Union eingefĂŒhrte Sendung positiv auf Salmonella getestet wird oder die mikrobiologischen Normen fĂŒr Enterobacteriaceae gemĂ€ĂŸ Anhang X Kapitel I nicht erfĂŒllt, ist sie entweder
a)
nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG zu behandeln oder
b)
in einem von der zustĂ€ndigen Behörde zugelassenen Verarbeitungsbetrieb erneut zu verarbeiten oder nach einer von der zustĂ€ndigen Behörde zugelassenen Methode zu dekontaminieren. Die betreffende Sendung ist erst freizugeben, wenn sie verarbeitet wurde und von der zustĂ€ndigen Behörde gemĂ€ĂŸ Anhang X Kapitel I mit Negativbefund auf Salmonella oder gegebenenfalls Enterobacteriaceae untersucht worden ist.
5.
Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten darf in die Union eingefĂŒhrt werden, sofern es gemĂ€ĂŸ folgenden Bedingungen hergestellt wurde:
a)
Die Insekten gehören zu einer der nachstehenden Arten:
—
Soldatenfliege (Hermetia illucens) und Stubenfliege (Musca domestica),
—
MehlkÀfer (Tenebrio molitor) und GetreideschimmelkÀfer (Alphitobius diaperinus),
—
Heimchen (Acheta domesticus), KurzflĂŒgelgrille (Gryllodes sigillatus) und Steppengrille (Gryllus assimilis).
b)
Das Futtersubstrat fĂŒr die Insekten darf nur Produkte nichttierischen Ursprungs oder folgende Produkte tierischen Ursprungs aus Material der Kategorie 3 enthalten:
—
Fischmehl,
—
NichtwiederkÀuer-Blutprodukte,
—
Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
—
aus NichtwiederkÀuern hydrolysierte Proteine,
—
aus WiederkÀuerhÀuten und -fellen hydrolysierte Proteine,
—
Gelatine und Kollagen von NichtwiederkÀuern,
—
Eier und Eiprodukte,
—
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse und Kolostrum,
—
Honig,
—
ausgelassene Fette.
c)
Das Futtersubstrat fĂŒr die Insekten sowie die Insekten oder ihre Larven sind nicht mit anderem Material tierischen Ursprungs als dem unter Buchstabe b genannten Material in BerĂŒhrung gekommen, und das Substrat enthielt keine GĂŒlle, KĂŒchen- und SpeiseabfĂ€lle oder sonstigen AbfĂ€lle.

Abschnitt 3

Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten

FĂŒr die Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten gelten folgende Anforderungen:

Das ausgeschmolzene Fett

a)
wurde ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Schweinen gewonnen und stammt aus einem Drittland oder Teil eines Drittlandes, das bzw. der in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von klassischer und afrikanischer Schweinepest war,
b)
wurde ganz oder teilweise aus Rohmaterial von GeflĂŒgel gewonnen und stammt aus einem Drittland oder Teil eines Drittlandes, das bzw. der in den letzten 6 Monaten frei von der Newcastle-Krankheit und der aviĂ€ren Influenza war,
c)
wurde ganz oder teilweise aus Rohmaterial von WiederkÀuern gewonnen und stammt aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes, das bzw. der in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von Rinderpest war, oder
d)
wurde, falls in dem genannten Bezugszeitraum eine der in den Buchstaben a, b und c genannten Krankheiten aufgetreten ist, einer der folgenden Hitzebehandlungen unterzogen:
i)
Erhitzung auf mindestens 70 °C mindestens 30 Minuten lang oder
ii)
Erhitzung auf mindestens 90 °C mindestens 15 Minuten lang.

Die Parameter der kritischen Kontrollpunkte sind vom Betreiber aufzuzeichnen und zu verwahren, damit der EigentĂŒmer, der Betreiber oder deren Vertreter und, falls nötig, die zustĂ€ndige Behörde den Betriebsablauf ĂŒberwachen können. Aufzuzeichnen sind unter anderem PartikelgrĂ¶ĂŸe, kritische Temperatur und gegebenenfalls Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate.

Abschnitt 4

Einfuhr von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen

A. FĂŒr die Einfuhr von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen gelten folgende Anforderungen:

1.
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse
a)
wurden zumindest einer der Behandlungen gemĂ€ĂŸ Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 sowie Abschnitt B Nummer 1.4 Buchstabe a unterzogen,
b)
erfĂŒllen die Bedingungen gemĂ€ĂŸ Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I Abschnitt B Nummern 2 und 4 sowie – im Fall von Molke – Abschnitt B Nummer 3.
2.
Abweichend von Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I Abschnitt B Nummer 1.4 dĂŒrfen Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse aus DrittlĂ€ndern eingefĂŒhrt werden, die gemĂ€ĂŸ Spalte A in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 zugelassen sind, sofern die Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis bzw. aus Milch gewonnenen Erzeugnisse einer einmaligen HTST unterzogen und
a)
frĂŒhestens 21 Tage nach ihrer Herstellung versandt wurden, wobei wĂ€hrend dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, oder
b)
frĂŒhestens 21 Tage nach ihrer Herstellung an einer Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union gestellt wurden, wobei wĂ€hrend dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

B. FĂŒr die Einfuhr von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen gelten folgende Anforderungen:

1.
Das Material wurde einer einmaligen HTST unterzogen und
a)
frĂŒhestens 21 Tage nach seiner Herstellung versandt, wobei wĂ€hrend dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, oder
b)
frĂŒhestens 21 Tage nach seiner Herstellung an einer Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union gestellt, wobei wĂ€hrend dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.
2.
Das Material wurde von Rindern gewonnen, die regelmĂ€ĂŸigen VeterinĂ€rkontrollen unterworfen werden, damit gewĂ€hrleistet ist, dass die Tiere aus Betrieben stammen, in denen alle RinderbestĂ€nde
a)
entweder amtlich anerkannt tuberkulosefrei und amtlich anerkannt brucellosefrei gemĂ€ĂŸ Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d und f der Richtlinie 64/432/EWG sind oder nach nationalem Recht des Herkunftsdrittlandes des Kolostrums keinen BeschrĂ€nkungen im Hinblick auf die Tilgung von Tuberkulose und Brucellose unterliegen, und
b)
entweder amtlich anerkannt leukosefrei gemĂ€ĂŸ Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 64/432/EWG sind oder einem amtlichen System zur BekĂ€mpfung der enzootischen Rinderleukose unterliegen, wobei diese Krankheit in den letzten zwei Jahren im fraglichen Bestand weder klinisch noch in Laboruntersuchungen nachgewiesen wurde.
3.
Nach Abschluss der Verarbeitung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Kolostrums oder der Kolostrumerzeugnisse zu vermeiden.
4.
Das Enderzeugnis muss mit dem Hinweis versehen sein, dass es Material der Kategorie 3 enthĂ€lt und nicht fĂŒr den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und es wurde
a)
in neue BehĂ€lter abgefĂŒllt oder
b)
als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung grĂŒndlich gereinigt und desinfiziert wurden.

Abschnitt 5

Einfuhr von Blutprodukten zur VerfĂŒtterung an Nutztiere

Die folgenden Anforderungen gelten fĂŒr die Einfuhr von Blutprodukten von Schweinen, einschließlich sprĂŒhgetrocknetem Blut und Blutplasma, die zur VerfĂŒtterung an Schweine bestimmt sind:

Diese Folgeprodukte

a)
wurden einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C im ganzen Produkt unterzogen, wobei das getrocknete Blut bzw. das Blutplasma einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 8 % mit einer WasseraktivitĂ€t von weniger als 0,60 aufweisen muss;
b)
wurden mindestens sechs Wochen lang unter trockenen Lagerbedingungen bei Raumtemperatur gelagert.

KAPITEL II

SPEZIELLE ANFORDERUNGEN AN DIE EINFUHR IN DIE UND DIE DURCHFUHR DURCH DIE UNION VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND FOLGEPRODUKTEN ZUR VERWENDUNG AUSSERHALB DER FUTTERMITTELKETTE FÜR NUTZTIERE AUSSER PELZTIEREN

Abschnitt 1

Spezielle Anforderungen

GemĂ€ĂŸ Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten fĂŒr eingefĂŒhrte Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette fĂŒr Nutztiere bestimmt sind, sowie fĂŒr Sendungen mit solchen Produkten auf der Durchfuhr folgende spezielle Anforderungen:

a)
Sie mĂŒssen aus tierischen Nebenprodukten gemĂ€ĂŸ der Spalte „Rohmaterial“ in Tabelle 2 bestehen oder aus diesen hergestellt sein,
b)
sie mĂŒssen die Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen gemĂ€ĂŸ der Spalte „Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen“ in Tabelle 2 erfĂŒllen,
c)
sie mĂŒssen aus einem Drittland oder Teil eines Drittlands gemĂ€ĂŸ der Spalte „Listen der DrittlĂ€nder“ in Tabelle 2 stammen,
d)
sie mĂŒssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, der bzw. die durch die zustĂ€ndige Behörde des Drittlandes registriert bzw. zugelassen wurde und in der Liste solcher Betriebe und Anlagen gemĂ€ĂŸ Artikel 30 aufgefĂŒhrt ist, und
e)
sie mĂŒssen
i)
wĂ€hrend der Beförderung zum Ort des Eingangs in die Union, an dem die VeterinĂ€rkontrolle stattfindet, von der VeterinĂ€rbescheinigung gemĂ€ĂŸ der Spalte „Bescheinigungen/Muster“ in Tabelle 2 begleitet werden, oder
ii)
am Ort des Eingangs in die Union, an dem die VeterinĂ€rkontrolle stattfindet, zusammen mit einem Dokument vorgestellt werden, das dem Muster gemĂ€ĂŸ der Spalte „Bescheinigungen/Muster“ in Tabelle 2 entspricht.

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Tabelle 2

Nr.ProduktRohmaterial (Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)Einfuhr- und DurchfuhrbedingungenListen der DrittlÀnderBescheinigungen/Muster
1Verarbeitete GĂŒlle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von FledermĂ€usenMaterial der Kategorie 2 gemĂ€ĂŸ Artikel 9 Buchstabe aVerarbeitete GĂŒlle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von FledermĂ€usen mĂŒssen gemĂ€ĂŸ Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 hergestellt worden sein.

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ

a)  Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010,

b)  Anhang I der Entscheidung 2004/211/EGoder

c)  Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Anhang XV Kapitel 17
2Blutprodukte, außer von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette fĂŒr NutztiereMaterial der Kategorie 1 gemĂ€ĂŸ Artikel 8 Buchstaben c und d sowie Material der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstaben a, b, d und hDie Blutprodukte mĂŒssen gemĂ€ĂŸ Abschnitt 2 hergestellt worden sein.

Folgende DrittlÀnder:

a)  im Fall unbehandelter Blutprodukte von Huftieren:

DrittlĂ€nder bzw. Teile von DrittlĂ€ndern gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen frisches Fleisch von domestizierten Huftierarten eingefĂŒhrt werden darf, und zwar nur fĂŒr den Zeitraum gemĂ€ĂŸ den Spalten 7 und 8 des genannten Teils,

Japan;

b)  im Fall unbehandelter Blutprodukte von GeflĂŒgel und anderen Vogelarten:

DrittlĂ€nder bzw. Teile von DrittlĂ€ndern gemĂ€ĂŸ Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008,

Japan;

c)  im Fall unbehandelter Blutprodukte von anderen Tieren:

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission, gemĂ€ĂŸ Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemĂ€ĂŸ Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009,

Japan;

d)  im Fall behandelter Blutprodukte von allen Tierarten:

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission, gemĂ€ĂŸ Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemĂ€ĂŸ Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009,

Japan

a)  Im Fall unbehandelter Blutprodukte:

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe C;

b)  im Fall behandelter Blutprodukte:

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe D

3Blut und Blutprodukte von EquidenMaterial der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstaben a, b, d und hDas Blut und die Blutprodukte mĂŒssen die Anforderungen gemĂ€ĂŸ Abschnitt 3 erfĂŒllen.

Folgende DrittlÀnder:

a)  im Fall von Blut, das gemĂ€ĂŸ Anhang XIII Kapitel IV Nummer 1 entnommen wurde, bzw. fĂŒr Blutprodukte, die gemĂ€ĂŸ Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i des genannten Kapitels hergestellt worden sind:

DrittlĂ€nder bzw. Teile von DrittlĂ€ndern gemĂ€ĂŸ Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG, aus denen Zuchtequiden und Nutzequiden eingefĂŒhrt werden dĂŒrfen;

b)  im Fall von Blutprodukten, die gemĂ€ĂŸ Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii behandelt wurden:

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches von Equiden zulassen, die als Haustiere gehalten werden

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe A
4Frische oder gekĂŒhlte HĂ€ute und Felle von HuftierenMaterial der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer iiiDie HĂ€ute und Felle mĂŒssen die Anforderungen gemĂ€ĂŸ Abschnitt 4 Nummern 1 und 4 erfĂŒllen.Die HĂ€ute und Felle stammen aus einem Drittland bzw. – im Fall einer Regionalisierung nach Unionsrecht – einem Teil eines Drittlandes gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus dem die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart zulassen.Anhang XV Kapitel 5 Buchstabe A
5Behandelte HĂ€ute und Felle von HuftierenMaterial der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und iii sowie Buchstabe nDie HĂ€ute und Felle mĂŒssen die Anforderungen gemĂ€ĂŸ Abschnitt 4 Nummern 2, 3 und 4 erfĂŒllen.

a)  Im Fall behandelter HÀute und Felle von Huftieren:

DrittlĂ€nder bzw. Teile von DrittlĂ€ndern gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010;

b)  im Fall behandelter HÀute und Felle von WiederkÀuern, die zum Versand in die EuropÀische Union bestimmt sind und vor der Einfuhr 21 Tage getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden:

jedes Drittland

a)  Im Fall behandelter HĂ€ute und Felle von Huftieren, die nicht den Anforderungen gemĂ€ĂŸ Abschnitt 4 Nummer 2 entsprechen:

Anhang XV Kapitel 5 Buchstabe B;

b)  im Fall behandelter HÀute und Felle von WiederkÀuern und Equiden, die zum Versand in die EuropÀische Union bestimmt sind und vor der Einfuhr 21 Tage getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden:

amtliche ErklĂ€rung gemĂ€ĂŸ Anhang XV Kapitel 5 Buchstabe C;

c)  im Fall behandelter HĂ€ute und Felle von Huftieren, die die Anforderungen gemĂ€ĂŸ Abschnitt 4 Nummer 2 erfĂŒllen:

keine Bescheinigung erforderlich

6JagdtrophĂ€en und andere TierprĂ€parateMaterial der Kategorie 2 gemĂ€ĂŸ Artikel 9 Buchstabe f, das von Wildtieren gewonnen wurde, bei denen kein Verdacht auf eine Infektion mit einer auf Mensch oder Tier ĂŒbertragbaren Krankheit besteht, sowie Material der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i, iii und v sowie Buchstabe nDie JagdtrophĂ€en und anderen PrĂ€parate mĂŒssen die Anforderungen gemĂ€ĂŸ Abschnitt 5 erfĂŒllen.

a)  Im Fall von JagdtrophĂ€en und anderen PrĂ€paraten gemĂ€ĂŸ Abschnitt 5 Nummer 2:

jedes Drittland;

b)  Im Fall von JagdtrophĂ€en und anderen PrĂ€paraten gemĂ€ĂŸ Abschnitt 5 Nummer 3:

i)  JagdtrophÀen von Federwild:

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem GeflĂŒgelfleisch zulassen, sowie folgende LĂ€nder:

Grönland (GL),

Tunesien (TN);

ii)  JagdtrophÀen von Schalenwild:

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ den fĂŒr frisches Fleisch von Huftieren geltenden Spalten der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, einschließlich etwaiger EinschrĂ€nkungen gemĂ€ĂŸ der Spalte mit besonderen Hinweisen zu frischem Fleisch

a)  Im Fall von JagdtrophĂ€en gemĂ€ĂŸ Abschnitt 5 Nummer 2:

Anhang XV Kapitel 6 Buchstabe A;

b)  im Fall von JagdtrophĂ€en gemĂ€ĂŸ Abschnitt 5 Nummer 3:

Anhang XV Kapitel 6 Buchstabe B;

c)  im Fall von JagdtrophĂ€en gemĂ€ĂŸ Abschnitt 5 Nummer 1:

keine Bescheinigung erforderlich

7SchweineborstenMaterial der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstabe b Ziffer ivDie Schweineborsten mĂŒssen von Schweinen gewonnen worden sein, die aus dem Herkunftsdrittland stammen und dort in einem Schlachthof geschlachtet wurden.

a)  Im Fall unbearbeiteter Schweineborsten:

DrittlĂ€nder bzw. – im Fall einer Regionalisierung – Teile von DrittlĂ€ndern gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Einfuhr frei von afrikanischer Schweinepest waren;

b)  im Fall bearbeiteter Schweineborsten:

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Einfuhr möglicherweise nicht frei von afrikanischer Schweinepest waren.

a)  Falls in den letzten 12 Monaten kein Fall von afrikanischer Schweinepest aufgetreten ist:

Anhang XV Kapitel 7 Buchstabe A;

b)  falls in den letzten 12 Monaten mindestens ein Ausbruch von afrikanischer Schweinepest aufgetreten ist:

Anhang XV Kapitel 7 Buchstabe B

8Unbehandelte Wolle und unbehandelte Haare von anderen Tieren als SchweinenMaterial der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstaben h und n

(1)  Trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare mĂŒssen

a)  fest verpackt sein und

b)  auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden.

(1)  Jedes Drittland(1)  FĂŒr die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare ist keine VeterinĂ€rbescheinigung erforderlich.
(2)  Die Wolle und die Haare gelten als Wolle und Haare gemĂ€ĂŸ Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e.

(2)  Drittland oder Gebiet eines Drittlandes,

a)  das in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgefĂŒhrt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von WiederkĂ€uern in die Union zugelassen ist, ohne dass die darin genannten zusĂ€tzlichen Garantien A und F verlangt werden, und

b)  gemĂ€ĂŸ Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG des Rates frei von Maul- und Klauenseuche und – falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt – frei von Schaf- und Ziegenpocken ist.

(2)  Eine ErklĂ€rung des EinfĂŒhrers gemĂ€ĂŸ Anhang XV Kapitel 21 ist erforderlich.
9Bearbeitete Federn, Federteile und DaunenMaterial der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstabe b Ziffer v sowie Buchstaben h und nDie bearbeiteten Federn bzw. Federteile mĂŒssen die Anforderungen gemĂ€ĂŸ Abschnitt 6 erfĂŒllen.Jedes DrittlandFĂŒr die Einfuhr bearbeiteter Federn, Federteile oder Daunen ist keine VeterinĂ€rbescheinigung erforderlich.
10Imkerei-NebenerzeugnisseMaterial der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstabe e

a)  Im Fall anderer Imkerei-Nebenerzeugnisse als Bienenwachs in Wabenform, die zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind:

i)  Die Imkerei-Nebenerzeugnisse wurden mindestens 24 Stunden lang einer Temperatur von - 12 °C oder weniger ausgesetzt oder

ii)  wurden im Fall von Wachs vor der Einfuhr nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder nach der Verarbeitungsmethode 7 gemĂ€ĂŸ Anhang IV Kapitel III raffiniert;

b)  wurden im Fall von anderem Bienenwachs als Bienenwachs in Wabenform, das fĂŒr andere Zwecke als die VerfĂŒtterung an Nutztiere bestimmt ist, vor der Einfuhr nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder nach der Verarbeitungsmethode 7 gemĂ€ĂŸ Anhang IV Kapitel III raffiniert oder verarbeitet.

a)  Im Fall von Imkerei-Nebenerzeugnissen zur Verwendung in der Imkerei:

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgendes Land:

Kamerun (CM);

b)  im Fall von Bienenwachs fĂŒr andere Zwecke als die VerfĂŒtterung an Nutztiere:

jedes Drittland

a)  Im Fall von Imkerei-Nebenerzeugnissen zur Verwendung in der Imkerei:

Anhang XV Kapitel 13;

b)  im Fall von Bienenwachs fĂŒr andere Zwecke als die VerfĂŒtterung an Nutztiere:

ein Handelspapier, in dem die Raffination bzw. Verarbeitung bescheinigt wird

11Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische DĂŒngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sindMaterial der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und iii sowie Buchstaben e und hDie Erzeugnisse mĂŒssen die Anforderungen gemĂ€ĂŸ Abschnitt 7 erfĂŒllen.Jedes Drittland

Den Erzeugnissen liegt Folgendes bei:

a)  ein Handelspapier gemĂ€ĂŸ Abschnitt 7 Nummer 2 und

b)  eine ErklĂ€rung des EinfĂŒhrers gemĂ€ĂŸ Anhang XV Kapitel 16, die in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union und in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein muss.

12Heimtierfutter und Kauspielzeug

a)  Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter und von Kauspielzeug: Material gemĂ€ĂŸ Artikel 35 Buchstabe a Ziffern i und ii.

b)  Im Fall von rohem Heimtierfutter: Material gemĂ€ĂŸ Artikel 35 Buchstabe a Ziffer iii.

Das Heimtierfutter und das Kauspielzeug mĂŒssen gemĂ€ĂŸ Anhang XIII Kapitel II hergestellt worden sein.

a)  Im Fall von rohem Heimtierfutter:

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 oder gemĂ€ĂŸ Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingefĂŒhrt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen.

Im Fall von Fischmaterial: DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

b)  Im Fall von Kauspielzeug und anderem als rohem Heimtierfutter:

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende LĂ€nder:

Japan (JP),

Ecuador (EC),

Sri Lanka (LK),

Taiwan (TW).

Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter aus Fischmaterial: DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

a)  Im Fall von Heimtierfutter in Dosen: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe A.

b)  Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe B.

c)  Im Fall von Kauspielzeug: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe C.

d)  Im Fall von rohem Heimtierfutter: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D.

13GeschmacksverstĂ€rkende Fleischextrakte zur Herstellung von HeimtierfutterMaterial gemĂ€ĂŸ Artikel 35 Buchstabe aDie geschmacksverstĂ€rkenden Fleischextrakte mĂŒssen gemĂ€ĂŸ Anhang XIII Kapitel III hergestellt worden sein.

DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingefĂŒhrt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen;

im Fall geschmacksverstĂ€rkender Fleischextrakte aus Fischmaterial: DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG;

Im Fall geschmacksverstĂ€rkender Fleischextrakte aus GeflĂŒgelfleisch: DrittlĂ€nder gemĂ€ĂŸ Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen GeflĂŒgelfleischs zulassen.

Anhang XV Kapitel 3(E)
14Tierische Nebenprodukte fĂŒr die Herstellung von anderem als rohem Heimtierfutter und von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette 
a)  Material der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstaben a bis m;
b)  im Fall von Material zur Herstellung von Heimtierfutter: Material der Kategorie 1 gemĂ€ĂŸ Artikel 8 Buchstabe c;
c)  im Fall von Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten: Material der Kategorie 3 gemĂ€ĂŸ Artikel 10 Buchstabe n
Die Erzeugnisse bzw. Produkte mĂŒssen die Anforderungen gemĂ€ĂŸ Abschnitt 8 erfĂŒ