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Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) 2011/142

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

ANHANG IX

ANHANG IX

ANFORDERUNGEN AN BESTIMMTE ZUGELASSENE UND REGISTRIERTE BETRIEBE UND ANLAGEN

KAPITEL I

HERSTELLUNG VON HEIMTIERFUTTER

Betriebe oder Anlagen zur Herstellung von Heimtierfutter gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen über geeignete Einrichtungen verfügen für

a)
die absolut sichere Lagerung und Behandlung des angelieferten Materials und
b)
die Beseitigung nicht verwendeter tierischer Nebenprodukte, die nach der Herstellung der Erzeugnisse übrig bleiben, gemäß der vorliegenden Verordnung; andernfalls muss dieses Material an eine Abfallverbrennungsanlage, eine Mitverbrennungsanlage, einen Verarbeitungsbetrieb oder – im Fall von Material der Kategorie 3 – an eine Biogas- oder Kompostieranlage gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie gemäß der vorliegenden Verordnung versandt werden.

KAPITEL II

BEHANDLUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE NACH IHRER SAMMLUNG

Die Anforderungen dieses Kapitels gelten für die Lagerung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und für folgende Tätigkeiten, die die Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung umfassen, gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung:

a)
Sortieren,
b)
Zerlegen,
c)
Kühlen,
d)
Einfrieren,
e)
Salzen oder Haltbarmachen mittels anderer Verfahren,
f)
Entfernen von Häuten und Fellen,
g)
Entfernen von spezifiziertem Risikomaterial,
h)
die Handhabung tierischer Nebenprodukte umfassende Tätigkeiten, die im Rahmen der Pflichten gemäß den Veterinärvorschriften der Union ausgeführt werden, wie zum Beispiel Fleischuntersuchungen oder Probenahmen,
i)
Entseuchung/Pasteurisierung tierischer Nebenprodukte, die zur Umwandlung in Biogas oder zur Kompostierung bestimmt sind, vor der Umwandlung oder Kompostierung in einem anderen Betrieb bzw. einer anderen Anlage gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung,
j)
Sieben.

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen

1.
Anlagen und Einrichtungen, in denen die Zwischenbehandlung
erfolgt, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
a)
Sie müssen von Straßen, über die eine Kontamination verbreitet werden kann, und von anderen Betrieben wie Schlachthöfen ausreichend abgeschirmt sein. Durch die Anordnung der Anlagen ist zu gewährleisten, dass Material der Kategorien 1 und 2 von der Anlieferung bis zum Versand vollständig von Material der Kategorie 3 getrennt bleibt, sofern es nicht in einem völlig separaten Gebäude untergebracht ist.
b)
Die Anlage muss über einen überdachten Ort für die Annahme und den Versand tierischer Nebenprodukte verfügen, sofern diese nicht mittels Installationen ein- und ausgeleitet werden, durch die eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeschlossen ist, wie etwa geschlossene Rohre für flüssige tierische Nebenprodukte.
c)
Die Anlage muss so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfließen können.
d)
Die Anlage muss über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal sowie gegebenenfalls über Büroräume verfügen, die Personen, die amtliche Kontrollen durchführen, nutzen können.
e)
In der Anlage muss es geeignete Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlingen wie Insekten, Nagern und Vögeln geben.
f)
Soweit für die Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich, müssen die Anlagen über geeignete Lagereinrichtungen mit Temperaturregelung verfügen, die so leistungsfähig sind, dass die tierischen Nebenprodukte auf der erforderlichen Temperatur gehalten werden können, und die so konzipiert sind, dass die Temperaturen überwacht und aufgezeichnet werden können.
2.
Die Anlage muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter verfügen, in denen die tierischen Nebenprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Desinfizieren von Fahrzeugrädern vorhanden sein.

Abschnitt 2

Hygienevorschriften

1.
Tierische Nebenprodukte sind so zu sortieren, dass jegliches Risiko einer Verbreitung von Tierkrankheiten vermieden wird.
2.
Während der gesamten Lagerdauer müssen tierische Nebenprodukte von anderen Erzeugnissen separat und so behandelt und gelagert werden, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern verhindert wird.
3.
Tierische Nebenprodukte sind bis zu ihrer Weitersendung ordnungsgemäß, d. h. auch unter angemessenen Temperaturbedingungen, zu lagern.

Abschnitt 3

Verarbeitungsnormen für die Entseuchung/Pasteurisierung

Die Entseuchung/Pasteurisierung gemäß Absatz 1 Ziffer i dieses Kapitels hat gemäß den Verarbeitungsnormen in Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 oder gemäß alternativen Umwandlungsparametern zu erfolgen, die gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 Nummer 1 genehmigt wurden.

KAPITEL III

ANFORDERUNGEN AN DIE LAGERUNG VON FOLGEPRODUKTEN

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen

Die Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung von Folgeprodukten müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung von Folgeprodukten aus Material der Kategorie 3 dürfen sich nicht auf demselben Gelände wie Anlagen zur Lagerung von Folgeprodukten aus Material der Kategorien 1 oder 2 befinden, es sei denn, dass eine Kreuzkontamination durch die Anordnung und das Management der Anlagen, zum Beispiel durch Lagerung in völlig separaten Gebäuden, ausgeschlossen ist.
2.
Die Anlage muss
a)
über einen überdachten Ort für die Annahme und den Versand der Folgeprodukte verfügen, sofern diese nicht
i)
mittels Installationen ausgeleitet werden, durch die eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeschlossen ist, wie etwa geschlossene Rohre für flüssige Produkte, oder
ii)
verpackt, zum Beispiel in Bigbags, oder in abgedeckten, lecksicheren Containern oder Transportmitteln angeliefert werden;
b)
so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfließen können;
c)
über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen;
d)
über geeignete Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlingen wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen.
3.
Die Anlage muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter verfügen, in denen die Folgeprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden.
4.
Die Folgeprodukte sind bis zu ihrer Weitersendung ordnungsgemäß zu lagern.

Abschnitt 2

Spezielle Anforderungen an die Lagerung von bestimmter Milch, bestimmten Erzeugnissen auf Milchbasis und bestimmten aus Milch gewonnenen Erzeugnissen

1.
Die Lagerung von Erzeugnissen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil II erfolgt, um eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhindern, bei einer geeigneten Temperatur in einem diesem Zweck vorbehaltenen zugelassenen oder registrierten Lagerbetrieb bzw. in einer solchen Anlage oder in einem diesem Zweck vorbehaltenen, abgetrennten Lagerbereich innerhalb eines zugelassenen oder registrierten Lagerbetriebs bzw. einer solchen Anlage.
2.
Enderzeugnisproben, die während der Lagerung oder zum Zeitpunkt der Auslagerung entnommen werden, müssen mindestens die mikrobiologischen Normen gemäß Anhang X Kapitel I erfüllen.

KAPITEL IV

REGISTRIERTE BETREIBER

1.
Betreiber registrierter Anlagen bzw. Betriebe oder andere registrierte Betreiber haben tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß folgenden Bedingungen zu handhaben:
a)
Die Anlage muss so konzipiert sein, dass sie gegebenenfalls leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist;
b)
die Anlage muss über geeignete Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlingen wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen;
c)
Installationen und Ausrüstung müssen gegebenenfalls in hygienisch einwandfreiem Zustand sein;
d)
tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen unter Bedingungen gelagert werden, bei denen eine Kontamination ausgeschlossen ist.
2.
Die Betreiber müssen Aufzeichnungen in einer der zuständigen Behörde zugänglichen Form führen.
3.
Registrierte Betreiber, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte befördern, ausgenommen die Beförderung zwischen Anlagen desselben Betreibers, müssen insbesondere
a)
Informationen zur Identifikation ihrer Fahrzeuge bereithalten, durch die die Verwendung der Fahrzeuge zur Beförderung von tierischen Nebenprodukten oder von Folgeprodukten überprüft werden kann;
b)
ihre Fahrzeuge gegebenenfalls reinigen und desinfizieren;
c)
alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Kontamination und die Verbreitung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten zu verhindern.

KAPITEL V

EINSCHLUSSMETHODEN

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

1.
Durch eine Einschlussmethode entstehendes Material darf ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem diese Methode von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, verwendet oder entsorgt werden.
2.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt die Ergebnisse amtlicher Kontrollen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen zur Verfügung, wenn in diesem Mitgliedstaat eine Einschlussmethode erstmals angewendet wird, um die Einführung dieser neuen Methode zu erleichtern.

Abschnitt 2

Methodik

A.   Aerobe Reifung und Lagerung von im Haltungsbetrieb verendeten Schweinen und bestimmtem anderem Material vom Schwein mit anschließender Verbrennung oder Mitverbrennung.

1.   Betroffene Mitgliedstaaten

Das Verfahren der aeroben Reifung und Lagerung von im Haltungsbetrieb verendeten Schweinen und bestimmtem anderem Material vom Schwein mit anschließender Verbrennung oder Mitverbrennung darf in Frankreich, Irland, Lettland, Portugal und dem Vereinigten Königreich angewendet werden.

Nach der aeroben Reifung und Lagerung des Materials muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sicherstellen, dass das Material innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats gesammelt und entsorgt wird.

2.   Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren darf nur folgendes Material von Schweinen verwendet werden:

a)
Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffern i bis iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
b)
Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Diese Methode darf nur für die Beseitigung von Schweinen, die aus demselben Betrieb stammen, angewendet werden, wenn dieser Betrieb keinen Beschränkungen aufgrund eines vermuteten oder bestätigten Ausbruchs einer schweren auf Schweine übertragbaren Krankheit unterliegt. Diese Methode darf weder für Tiere, die aufgrund solcher Krankheiten verendet sind oder zur Tilgung einer Tierseuche getötet wurden, noch für Teile solcher Tiere angewendet werden.

3.   Methodik

3.1.   Allgemeine Grundsätze

Bei dieser Methode handelt es sich um ein Verfahren, das von der zuständigen Behörde genehmigt wird.

Der Bereich ist gemäß Unionsvorschriften zum Schutz der Umwelt zu gestalten, sodass Geruchsemissionen und Risiken für Boden und Grundwasser verhindert werden.

Der Betreiber muss

a)
vorbeugende Maßnahmen gegen den Zugang von Tieren ergreifen und ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm einführen;
b)
Verfahren einrichten, um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern;
c)
Verfahren einrichten, um die Verbreitung von gebrauchtem Sägemehl außerhalb des geschlossenen Systems zu vermeiden.

Das Verfahren muss in einem geschlossenen System durchgeführt werden, das aus mehreren Zellen besteht, die einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden haben und durch feste Wände abgegrenzt sind. Abwasser muss gesammelt werden; die Zellen sind mit einem Abwasserrohr zu verbinden, an dem ein Gitter mit 6 mm großen Öffnungen zur Abscheidung von Festkörpern angebracht ist.

Größe und Anzahl der Zellen müssen an die im ständigen schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 definierte Sterblichkeitsrate angepasst werden, mit ausreichender Kapazität für die Anzahl der Nutztiere, die in einem Zeitraum von mindestens acht Monaten verenden.

3.2.   Phasen

3.2.1.   Füll- und Lagerphase

Die verendeten Schweine und anderes Material vom Schwein sind einzeln mit Sägemehl zu bedecken und aufzuschichten, bis die Zelle gefüllt ist. Zunächst ist der Boden mit einer mindestens 30 cm dicken Schicht aus Sägemehl zu bedecken. Die Tierkörper und das andere Material vom Schwein müssen dann auf dieser ersten Schicht aus Sägemehl ausgelegt werden, und jede Schicht aus Tierkörpern und anderem Material vom Schwein ist mit einer mindestens 30 cm dicken Sägemehl-Schicht zu bedecken.

Das Personal darf nicht auf das gelagerte Material treten.

3.2.2.   Reifungsphase

Sobald die Zelle gefüllt ist und ein Temperaturanstieg die Zersetzung des Weichgewebes ermöglicht, beginnt die Reifungsphase, die mindestens drei Monate dauern muss.

Am Ende der Füll- und Lagerphase sowie während der gesamten Reifungsphase muss der Betreiber die Temperatur in jeder Zelle mit einem Temperatursensor überwachen, der zwischen 40 und 60 cm unter der Oberfläche der zuletzt gelegten Schicht des Stapels angebracht wird.

Die elektronische Temperaturerfassung und -überwachung ist vom Betreiber aufzuzeichnen.

Am Ende der Füll- und Lagerphase dient die Temperaturüberwachung als Indikator für einen zufriedenstellenden Stapelaufbau. Die Temperatur ist mit einem automatischen Messgerät zu messen. Ziel ist es, 55 °C an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu erreichen; dies zeigt an, dass der Reifungsprozess läuft, der Stapelaufbau wirksam ist und die Reifungsphase eingesetzt hat.

Der Betreiber muss die Temperatur einmal täglich kontrollieren, und je nach Ergebnis dieser Messungen sind die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a)
bleibt die Temperatur von mindestens 55 °C an drei aufeinanderfolgenden Tagen erhalten, kann der Stapel nach einer Reifungsphase von drei aufeinanderfolgenden Monaten entfernt oder in Erwartung einer späteren Beseitigung weiterhin im Betrieb gelagert werden;
b)
wird die Temperatur von 55 °C nicht an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht, muss der Betreiber im ständigen schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegte Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde das Verarbeitungsverfahren einstellen, und das Material muss gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung entsorgt werden.

Die zuständige Behörde kann eine zeitliche Begrenzung für die Lagerphase festlegen.

3.2.3.   Beförderung und Verbrennung oder Mitverbrennung

Die Beförderung des nach der Reifungsphase entstandenen Materials zur zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage unterliegt den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Richtlinie 2008/98/EG.

B.   Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung

1.   Betroffene Mitgliedstaaten

Das Verfahren der Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung darf in Irland, Spanien, Lettland, Portugal und dem Vereinigten Königreich angewendet werden.

Nach der Hydrolyse muss die die Zulassung erteilende zuständige Behörde sicherstellen, dass das Material innerhalb desselben, oben genannten Mitgliedstaats gesammelt und beseitigt wird.

2.   Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren darf nur folgendes Material von Schweinen verwendet werden:

a)
Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffern i bis iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
b)
Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe h der genannten Verordnung.

Diese Methode darf nur für die Beseitigung von Schweinen, die aus demselben Betrieb stammen, angewendet werden, wenn dieser Betrieb keinem Verbot aufgrund eines vermuteten oder bestätigten Ausbruchs einer schweren auf Schweine übertragbaren Krankheit unterliegt oder die Schweine nicht zur Tilgung einer Tierseuche getötet wurden.

3.   Methodik

Hydrolyse mit anschließender Beseitigung dient der vorübergehenden Lagerung vor Ort. Sie ist gemäß den folgenden Standards durchzuführen:

a)
Nach der Sammlung in einem Betrieb, für den die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Bewertung der Besatzdichte im Betrieb, der wahrscheinlichen Mortalitätsrate und der möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier die Anwendung der Verarbeitungsmethode genehmigt hat, sind die tierischen Nebenprodukte in einen Behälter zu verpacken, der gemäß Buchstabe b („der Behälter“) konstruiert ist und in einem separaten Bereich gemäß Buchstaben c und d („separater Bereich“) untergebracht wird.
b)
Der Behälter muss
i)
verschließbar sein;
ii)
wasserdicht, auslaufsicher und hermetisch versiegelt sein;
iii)
so beschichtet sein, dass er nicht korrodieren kann;
iv)
mit einer Vorrichtung versehen sein, die die Überwachung der Emission gemäß Buchstabe e erlaubt.
c)
Der Behälter muss in einem separaten Bereich untergebracht werden, der physisch vom Haltungsbetrieb getrennt ist.

Dieser Bereich muss eigene Zufahrten für die Verbringung von Material und für Sammelfahrzeuge haben.

d)
Behälter und Bereich sind gemäß Unionsvorschriften zum Schutz der Umwelt zu gestalten, so dass Geruchsemissionen und Risiken für Boden und Grundwasser verhindert werden.
e)
Der Behälter muss an eine Abluftleitung für gasförmige Emissionen angeschlossen sein, die mit entsprechenden Filtern ausgestattet ist, die die Übertragung von auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheiten verhindern.
f)
Der Behälter muss für den Hydrolyseprozess für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verschlossen bleiben, und zwar so, dass unbefugtes Öffnen verhindert wird.
g)
Der Betreiber muss Verfahren zur Verhütung der Übertragung auf Mensch oder Tier übertragbarer Krankheiten durch Personalbewegungen einführen.
h)
Der Betreiber muss
i)
Vorkehrungen zum Schutz vor Vögeln, Nagetieren, Insekten und anderen Schädlingen treffen;
ii)
ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm einführen.
i)
Der Betreiber muss Aufzeichnungen führen über
i)
jedes Einbringen von Material in den Behälter;
ii)
jede Entnahme hydrolysierten Materials aus dem Behälter.
j)
Der Betreiber muss den Behälter in regelmäßigen Abständen leeren für eine Überprüfung auf
i)
Korrosion;
ii)
mögliches Auslaufen flüssigen Materials in den Boden, im Hinblick auf Verhütungsmaßnahmen.
k)
Nach der Hydrolyse muss das Material gemäß Artikel 13 Buchstaben a, b und c oder Artikel 13 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, oder Artikel 14 der genannten Verordnung für Material der Kategorie 3, gesammelt, verwendet und beseitigt werden.
l)
Die Verarbeitung ist im Chargenbetrieb durchzuführen.
m)
Jede andere Handhabung oder Verwendung hydrolysierten Materials, einschließlich der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen, ist verboten.