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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

  • Teil B
    • Titel 6: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG

§ 54

(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Absatz 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn das Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag richtet, gemäß § 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wegen Ablaufs der Amtszeit oder auf Antrag (§ 98 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 BVerfGG) in den Ruhestand tritt.

(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluss nach § 105 Absatz 4 BVerfGG zurückgenommen wird, es sei denn, dass das Plenum beschließt, es einzuleiten oder fortzusetzen.