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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

  • Teil B
    • Titel 6: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG

§ 53

Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. ²Auf Antrag des oder der Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.