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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

  • Teil B
    • Titel 4: Zum Verfahren im Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG

§ 43

In den nach § 14 Absatz 5 BVerfGG zu bildenden Ausschuss wählt jeder Senat für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Mitglieder des Gerichts und deren Stellvertretung. ²Der Präsident wird im Vorsitz vom Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung vom dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten Mitglied des Ausschusses.