Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
- Teil B
- Titel 4: Zum Verfahren im Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG
§ 45
Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Ausschusses je ein berichterstattendes Mitglied aus jedem Senat. ²Diese können gemeinsam oder getrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage abgeben.