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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

  • Teil B
    • Titel 4: Zum Verfahren im Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG

§ 44

(1) Die Vorsitzenden werden über alle verfahrenseinleitenden Anträge für ihren Senat unterrichtet. ²Dabei werden sie auf Zweifel, die Senatszuständigkeiten betreffen, hingewiesen. ³Sie führen gegebenenfalls eine Erörterung in ihrem Senat herbei.

(2) Eine Sache kann an den anderen Senat abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und berichterstattenden Mitglieder beider Senate darüber einig sind.

(3) Jedes Mitglied des Gerichts kann die Einberufung des Ausschusses beantragen. ²Der Ausschuss wird unverzüglich – in der Regel mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen – einberufen. ³Dies gilt nicht, wenn der Senat die Beratung in der Sache begonnen hat.