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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

  • Teil B
    • Titel 3: Zum Verfahren in den Kammern gemäß § 81a und §§ 93b bis 93d BVerfGG

§ 42

Sind in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das mit einem Nichtannahmebeschluss geendet hat, Akten des Gerichts, gegen dessen Entscheidung sich die Verfassungsbeschwerde gerichtet hat, beigezogen worden, so ist diesem Gericht bei der Rückgabe der Akten eine Abschrift des Beschlusses zu übersenden. ²Das gleiche gilt, wenn ein Verfassungsorgan oder eine Behörde auf ein entsprechendes Ersuchen um Äußerung zur Verfassungsbeschwerde eine Stellungnahme abgegeben hat oder wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines obersten Bundesgerichts gerichtet hat.