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Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

  • I. Teil: Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

§ 12

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. ²Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.