I. Teil: Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
§ 12
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen.²Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
I. Teil: Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts