Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
- Teil B
- Titel 8: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 7a BVerfGG
§ 56
Jedes Mitglied des Gerichts kann Vorschläge für die Entschließung des Plenums gemäß § 7a BVerfGG machen. ²Sie sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des Plenums einzureichen und zu begründen; dabei ist mitzuteilen, ob die Vorgeschlagenen mit der Nominierung im Plenum einverstanden sind. ³Von der Einhaltung der Vorschlagsfrist kann im Einverständnis aller anwesenden Mitglieder des Gerichts abgesehen werden.
- Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
- Teil A
- Teil B
- Titel 1: Zum Verfahren im Allgemeinen
- Titel 2: Zum Verfahren im Vertretungsfalle gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 4 BVerfGG
- Titel 3: Zum Verfahren in den Kammern gemäß § 81a und §§ 93b bis 93d BVerfGG
- Titel 4: Zum Verfahren im Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG
- Titel 5: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG
- Titel 6: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG
- Titel 7: Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums gemäß § 30 Absatz 2 BVerfGG
- Titel 8: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 7a BVerfGG
- Titel 9: Zum Verfahren in der Beschwerdekammer gemäß § 97c BVerfGG
- Titel 10: Über das Allgemeine Register (AR) des Bundesverfassungsgerichts
- Titel 11: Schlussvorschriften