Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
- Teil B
- Titel 4: Zum Verfahren im Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG
§ 46
Die Beschlüsse des Ausschusses werden von dem oder der Vorsitzenden in einem Aktenvermerk festgehalten. ²Sie werden nicht begründet. ³Sie werden allen Mitgliedern des Gerichts mitgeteilt und zu den Akten des Verfahrens gebracht.